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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2013
VIII ZR 287/12 -

Trittschallschutz und Luftschallschutz einer Wohnung müssen den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen

Abschleifen eines Estrichbodens ist nicht mit Neubau oder grundlegender Veränderung eines Gebäudes vergleichbar

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welcher Maßstab anzulegen ist, um zu beurteilen, ob eine Mietwohnung in schall­schutz­technischer Hinsicht einen Mangel aufweist. Das Gericht entschied, dass bei Fehlen einer vertraglichen Abrede eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schall­schutz­technischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit dem Jahr 1985 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Mannheim. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet und das im Eigentum der Beklagten steht, war während des Zweiten Weltkriegs beschädigt und im Jahr 1952 wieder aufgebaut worden.

Vermieter lässt Dachgeschosswohnung ausbauen

Im Jahr 2003 ließ die Beklagte in der über der Wohnung des Klägers gelegenen Dachgeschosswohnung Bauarbeiten durchführen, wodurch nunmehr zwei Wohnungen entstanden. Auf einer Fläche von 21 m² wurde der Estrich entfernt und erneuert. Auf zwei anderen Flächen (von 96 m² und von 59 m²) wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermöglichen.

Mieter beanstandet unzureichende Schallisolierung zu den Dachgeschosswohnungen

Der Kläger beanstandete im Jahr 2007 neben anderen Mängeln eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den Dachgeschosswohnungen und zahlte in der Folge die Miete mit einem Minderungsvorbehalt von insoweit 20 %. Er ist der Ansicht, dass die Schallisolierung weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik entspreche.

Mieter nimmt Vermieter auf Rückzahlung von 20 % der gezahlten Bruttomiete in Anspruch

Der Kläger hat die Beklagte - wegen des nicht ausreichenden Schallschutzes - auf Rückzahlung von 20 % der von ihm für den Zeitraum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Tritt- und der Luftschallschutz sind als ausreichend und vertragsgemäß zu bewerten

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach - bei Fehlen einer vertraglichen Abrede - eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel* aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 06.10.2004 - VIII ZR 355/03 - und Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.06.2009 - VIII ZR 131/08 -). Der Umstand, dass die Beklagte den Estrich abgeschliffen und verspachtelt und ihn auf 12 % der Gesamtfläche entfernt und erneuert hat, rechtfertigt es nicht, auf die zur Zeit der Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. Denn diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter kann daher nicht erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt wird, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genügt. Der Tritt- und der Luftschallschutz der Wohnung sind daher als ausreichend und damit als vertragsgemäß zu bewerten.

Erläuterungen

* - 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

[...]

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 22.12.2010
    [Aktenzeichen: 17 C 256/09]
  • Landgericht Mannheim, Urteil vom 22.08.2012
    [Aktenzeichen: 4 S 15/11]
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WuM 2013, 606 (Anja Krapf)

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