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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2010
VIII ZR 275/09 -

BGH: Mieter hat keinen Anspruch auf Parabolantenne zum Empfang von HDTV-Fernsehsendern

Mieter muss Satellitenschüssel vom Balkon wieder entfernen

Der Wunsch, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu wollen, berechtigt Mieter nicht, eine Parabolantenne auf dem Balkon anzubringen. Ein Anspruch auf die Installation einer Parabolantenne besteht nur dann, wenn das Informationsinteresse des Mieters nicht auf andere Art, wie beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss, befriedigt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall installierte ein Mieter eine Parabolantenne auf dem Balkon, um damit HDTV empfangen zu können. Der Vermieter forderte ihn daraufhin auf, die Antenne wieder zu entfernen. Nachdem das Berufungsgericht dem Vermieter Recht gab, wies der BGH die Revision des Mieters zurück.

BGH hat bereits zahlreiche Fälle zur Frage des Anspruchs auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme entschieden

Der Bundesgerichtshof wies zunächst darauf hin, dass die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen sei, ob einem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des Bundesverfassungsgerichts geklärt seien (vgl. BGH, Urteil v. 16.05.2007 - VIII ZR 207/04 -; BGH, Urteil v. 02.03.2005 - VIII ZR 118/04 -). Dies gelte auch im Hinblick auf den von dem Mieter zur Begründung der Anbringung der Parabolantenne angeführten Wunsch, Fernsehprogramme in HD-Qualität empfangen zu wollen.

BGH: Mieter hat grundsätzlich ein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG

Nach der aufgeführten Rechtsprechung sei dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen.

Eigentumsrecht des Vermieters berührt

Dabei sei zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden.

Abwägung zwischen Informationsinteresse des Mieters und Eigentumsinteresse des Vermieters erforderlich

Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, sei grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil v. 02.03.2005 - VIII ZR 118/04 -). Das Berufungsgericht habe diese Abwägung in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten vorgenommen. Dabei sei das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter - wie hier - einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt, der den Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität gewährleistet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Chemnitz, Urteil vom 22.01.2009
    [Aktenzeichen: 12 C 3269/08]
  • Landgericht Chemnitz, Urteil vom 23.09.2009
    [Aktenzeichen: 6 S 70/09]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 2011, Seite: 56
DWW 2011, 56
 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2010, Seite: 1681
GE 2010, 1681
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2010, Seite: 737
WuM 2010, 737

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Dokument-Nr.: 10566 Dokument-Nr. 10566

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