wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2008
VIII ZR 271/07 -

Mieter hat Anspruch auf Vorschuss zur Beseitung von Schwarzstaubablagerungen ("Fogging")

Mangel entstand durch vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mieter

Für die Beseitigung von plötzlich auftretenden schwarzen Verfärbungen in der Mietwohnung ("Fogging") muss grundsätzlich der Vermieters die Kosten übernehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das als "Fogging" bekannte Phänomen stellt einen "Mangel der Mietsache" dar.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten in Berlin. In der Wohnung traten Anfang Dezember 2002 plötzlich Schwarzstaubablagerungen ("Fogging") auf, zunächst in geringem Umfang in der Küche, dem Bad und den Zimmern der Wohnung. Bis Februar 2003 verbreiteten sich die Ablagerungen auf sämtliche Decken und Wände. Die Klägerin forderte die Beklagten erfolglos zur Beseitigung der Schwarzverfärbungen auf. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Beseitigung der Verfärbungen in Höhe von 5.423 € verlangt. Dieser Betrag entspricht dem Kostenvoranschlag durch einen Fachbetrieb.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Vorschuss in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zusteht. Das Berufungsgericht hat in den plötzlich aufgetretenen Schwarzverfärbungen zu Recht einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB gesehen. Dessen Beseitigung schulden die Beklagten als Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unabhängig davon, ob die Ursache des Mangels in ihrem eigenen oder im Gefahrenbereich der Klägerin zu suchen ist. Anders wäre es nur dann, wenn die Klägerin die Entstehung des Mangels zu vertreten hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Nach dem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten kommen als Ursache der Ablagerungen zwar lediglich Maßnahmen der Klägerin in Betracht, nämlich die Ausstattung der Wohnung mit einem handelsüblichen Teppich, das Streichen der Wände mit handelsüblichen Farben und das Reinigen der Fenster im Winter. Diese Maßnahmen stellen sich jedoch sämtlich als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache dar, dessen Folgen der Mieter nicht zu vertreten hat (§ 538 BGB).

Werbung

der Leitsatz

BGB §§ 535, 536a, 538

a) Einen im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mangel der Mietsache hat der Vermieter auch dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die Mangelursache zwar der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter den Mangel aber nicht zu vertreten hat, weil er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten hat.

b) Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (lassen) und zu diesem Zweck vom Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2008
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.09.2006
    [Aktenzeichen: 11 C 303/03]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2007
    [Aktenzeichen: 63 S 359/06]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Beseitigung | Beseitigen | Entfernen | Fogging | Magic Dust | Schwarzstaub | Mängelbeseitigung
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2008, Seite: 982
GE 2008, 982
 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2008, Seite: 225
IMR 2008, 225
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2008, Seite: 966
MDR 2008, 966
 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2008, Seite: 258
MietRB 2008, 258
 | Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM)
Jahrgang: 2008, Seite: 261
MM 2008, 261
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2008, Seite: 2432
NJW 2008, 2432
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2008, Seite: 607
NZM 2008, 607
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2008, Seite: 476
WuM 2008, 476
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2008, Seite: 869
ZMR 2008, 869

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6120 Dokument-Nr. 6120

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6120

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?