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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2012
- VIII ZR 264/12 -
Vermieter kann sich bei Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten
BGH zum Beginn der Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters und Vorbehalt der Nachberechnung in einer Betriebskostenabrechnung
Ein Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten. Die Verjährungsfrist für eine solche Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt erst, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls war bis Ende Februar 2007
Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Verjährungsfrist beginnt bei Kenntnis des Vermieters über Nachforderung begründende Umstände
Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die
Vermieter darf sich bei Betriebskostenabrechnung Nachberechnung vorbehalten
Entgegen der Auffassung der Revision hindert § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB** den
BGH verneint Verjährung der Forderung
Da im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klägerin erst durch den Bescheid des Finanzamts vom 3. Dezember 2007 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und ihre Forderung daher nicht verjährt ist, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Erläuterungen
* - § 199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
[...]
** - § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten
[...]
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Wedding, Urteil vom 31.05.2011
[Aktenzeichen: 20 C 581/10] - Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.05.2012
[Aktenzeichen: 67 S 344/11]
- Kein Recht auf Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen bei inhaltlichen Fehlern der Betriebskostenabrechnung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11]) - BGH: Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 185/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 202 GE 2013, 202 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 52 IMR 2013, 52 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 208 MDR 2013, 208 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 66 MietRB 2013, 66 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 456 NJW 2013, 456 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 84 NZM 2013, 84
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Dokument-Nr. 14854
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