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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2015
- VIII ZR 251/14 -
BGH: Mieter steht kein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgrund mangelhaft selbst ausgeführter Arbeiten zu
Mieter war nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet
Führt ein Mieter in einer Wohnung Schönheitsreparaturen durch, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, kann er nachträglich vom Vermieter keine erneuten Schönheitsreparaturen verlangen, weil er selbst die Arbeiten schlecht ausgeführt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall führten die Mieter einer Wohnung
Kein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgrund mangelhaft selbst ausgeführter Arbeiten
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den Mietern habe kein Anspruch auf erneute Durchführung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Lüneburg, Urteil vom 13.02.2014
[Aktenzeichen: 12 C 411/13] - Landgericht Lüneburg, Urteil vom 20.08.2014
[Aktenzeichen: 6 S 38/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 847 NJW-RR 2015, 847
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Dokument-Nr. 21448
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