wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.09.2005
VIII ZR 24/05 -

Tod des Vermieters und Zahlung der Miete: Neuer Vermieter muss seine Rechtsstellung nachweisen

Zur Gläubigerstellung der Erben des Vermieters

Ein Erbe muss dem Mieter seine Gläubigerberechtigung nachweisen, wenn er von diesem die Mietzahlungen verlangt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verstarb der Vermieter. Die Mieterin bewohnte zu diesem Zeitpunkt bereits seit 65 Jahren die Wohnung. Rechtsnachfolger des Vermieters war eine Erbengemeinschaft. Einer der Erben forderte die Mieterin schriftlich auf, zukünftig die Miete auf sein Konto zu überweisen. In dem Schreiben gab er an, von der Erbengemeinschaft als Hausverwalter bestellt worden zu sein. Diese Auskunft reichte der Mieterin nicht. Sie forderte einen Nachweis bezüglich der Übertragung der Hausverwaltung. Da der Nachweis ausblieb, zahlte sie keine Miete. Als sie mit zwei Mietzahlungen in Verzug war, kündigte der Erbe fristlos und forderte die Mieterin zu Räumung der Wohnung auf.

Kündigung rechtswidrig

Vor dem Bundesgerichtshof bekam die Mieterin recht. Der BGH stufte die Kündigung als rechtswidrig ein. Es fehle an einem wichtigen Grund. Die Mietzahlungen seien wegen eines Umstandes unterblieben, den die Mieterin nicht zu vertreten habe (§ 286 Abs. 4 BGB). Wenn es - wie hier infolge eines Erbfalls - zu einem Wechsel auf Seiten des Gläubiger komme, sei es grundsätzlich nicht Aufgabe des Schuldners, die Erben als Rechtsnachfolger des Gläubigers zu ermitteln, um an diese Zahlungen leisten zu können. Er dürfe vielmehr abwarten, bis der oder die Erben unter Bezeichnung ihrer Rechtsstellung an ihn herantreten.

Werbung

der Leitsatz

BGB §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 573 Abs. 2 Nr. 1

Solange ein Mieter nach dem Tod des Vermieters keine Gewissheit darüber erlangen kann, wer Gläubiger seiner Mietverpflichtungen geworden ist, unterbleiben seine Mietzahlungen infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2006
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 02.04.2004
    [Aktenzeichen: 919 C 644/03]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.01.2005
    [Aktenzeichen: 334 S 23/04]
Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht | Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3046 Dokument-Nr. 3046

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3046

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?