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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2012
VIII ZR 238/12 -

Mietrückstand: Schonfrist des § 596 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt nicht für eine ordentliche Kündigung

Verschulden des Mieters wird aber gemildert

Zahlt der Mieter den aus einer Mieterhöhung resultierenden Mietrückstand nach Verurteilung nicht, so ist der Vermieter zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall nahm der Kläger die Beklagten auf Räumung der von ihnen gemieteten Wohnung in Anspruch. In einem Vorprozess begehrte der Kläger Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Nachdem die Beklagten innerhalb von drei Monaten nicht zahlten, erklärte der Kläger die fristlose sowie die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses und reichte Klage auf Räumung und Zahlung des ausstehenden Mietzinses ein. Daraufhin zahlten die Beklagten. Woraufhin der Kläger die Zahlungsklage zurücknahm. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab der Räumungsklage statt. Das Landgericht Berlin wies die Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision nicht zu. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Zugleich beantragten sie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Entscheidung des Berufungsgerichts

Das Landgericht Berlin führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die fristgemäße Kündigung des Klägers wirksam sei. Denn den Beklagten sei wegen der Nichtzahlung nach Verurteilung eine erhebliche Pflichtverletzung anzulasten. Nach der gesetzlichen Regelung des § 596 Abs. 3 Nr. 3 BGB seien den Beklagten höchstens zwei Monate für den Ausgleich eingeräumt. Diese Frist habe der Kläger abgewartet.

Aber auch die Zahlung innerhalb der Schonfrist hätte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung geführt, da diese Regelung auf die fristgemäße Kündigung nicht anzuwenden sei (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2005 - VIII ZR 6/04). Die Zahlung könne aber das Verschulden des Mieters mildern. Hier überwiege aber trotz des erfolgten Zahlungsausgleichs das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses.

Revision war nicht zuzulassen

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO sei unbegründet, da die Revision nicht zuzulassen war.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf die fristgemäße Kündigung nicht anzuwenden sei und eine Zahlung innerhalb der Schonfrist das Verschulden des Mieters verringere, sei richtig. Die Würdigungen des Berufungsgerichts seien insgesamt nicht zu beanstanden gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 30.08.2011
    [Aktenzeichen: 6 C 23/11]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 18.06.2012
    [Aktenzeichen: 67 S 466/11]
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GE 2012, 1373
 | Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT)
Jahrgang: 2012, Seite: 370
GuT 2012, 370
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 571
WuM 2012, 571

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Dokument-Nr.: 14675 Dokument-Nr. 14675

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