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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2019
- VIII ZR 234/18 -
BGH: Bei Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung kommt unabhängig von Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens Vereinbarung über Mieterhöhung zustande
Wirksame Mieterhöhung trotz fehlerhafter Wohnfläche bei Möglichkeit der Mieterhöhung auch auf Basis der tatsächlichen Wohnungsgröße
Stimmt ein Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, so kommt selbst dann eine Vereinbarung über die Mieterhöhung zustande, wenn das Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist. Basiert das Mieterhöhungsverlangen auf eine falsche Wohnungsgröße, so bleibt die vereinbarte Mieterhöhung weiter bestehen, wenn diese auch unter Beachtung der tatsächlichen Wohnfläche verlangt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Dresden erhielt in den Jahren von 2007 bis 2013 vier Mieterhöhungsbegehren von seinen Vermietern. Der Mieter stimmte jedem Erhöhungsverlangen zu und zahlte die erhöhte
Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt
Während das Amtsgericht Dresden die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Dresden im Wesentlichen statt. Seiner Auffassung nach seien die Mieterhöhungsbegehren aufgrund der falschen
Bundesgerichtshof verneint Rückzahlungsanspruch zu viel geleisteter Miete
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieter und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Mieter stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf
Vereinbarung über Mieterhöhung aufgrund Zustimmung des Mieters
Durch die
Kein Anspruch auf Vertragsanpassung
Der Mieter könne auch keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Dresden, Urteil vom 26.11.2015
[Aktenzeichen: 142 C 267/15] - Landgericht Dresden, Urteil vom 29.06.2018
[Aktenzeichen: 4 S 583/15]
Jahrgang: 2020, Seite: 330 GE 2020, 330 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2020, Seite: 155 WuM 2020, 155
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Dokument-Nr. 28570
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