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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.10.2003
VIII ZR 227/02 -

Bedeutung der Bezeichnung "fabrikneu" beim Autoverkauf

Bundesgerichtshof zur Frage, wann ein Kraftfahrzeug noch fabrikneu ist

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr die maximale Standzeit festgelegt, bis zu deren Ablauf ein Kraftfahrzeug im Regelfall noch als fabrikneu angesehen werden kann.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten, einem Autohaus, am 30. Juni 2000 einen Pkw zu einem Kaufpreis von 53.595 DM. Das von der Beklagten verwendete Kaufvertragsformular enthielt die Angabe "verbindliche Bestellung neuer Kraftfahrzeuge". Am 9. August 2000 wurde dem Kläger ein Fahrzeug des von ihm bestellten Modells übergeben, das am 30. November 1998 hergestellt worden war. Dieses Modell war seit November 1998 bis zum Kauf unverändert weitergebaut worden. Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil das Fahrzeug wegen seines Alters entgegen der Zusicherung im Kaufvertrag nicht mehr "fabrikneu" sei.

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Auffassung vertreten, ein unbenutztes Fahrzeug, dessen Herstellung bei Kaufvertragsschluß 19 Monate zurückliege, sei auch dann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr "fabrikneu", wenn das Modell des Fahrzeuges unverändert weitergebaut werde und es keine durch die Standzeit bedingten Mängel aufweise. Die Frage, ab welchem Zeitraum zwischen Herstellung und Kaufvertragsschluß oder Auslieferung ein Fahrzeug in diesem Sinne nicht mehr "fabrikneu" ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bislang uneinheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.

Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Er präzisiert seine Rechtsprechung zur Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs nunmehr dahin, daß ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch "fabrikneu" ist, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, daß nach der Verkehrsanschauung die Lagerdauer ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs ist. Eine lange Standdauer ist für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor. Das Kraftfahrzeug unterliegt einem Alterungsprozeß, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern. Im Regelfall ist deshalb davon auszugehen, daß eine Lagerzeit von mehr als 12 Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigt.

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der Leitsatz

BGB a.F. §§ 459, 462, 463, 465, 467, 346 ff.

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch "fabrikneu", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung Nr. 119/03 des BGH vom 15.10.2003

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Dokument-Nr.: 804 Dokument-Nr. 804

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