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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.06.2011
- VIII ZR 226/09 -
Ein zur Verwertungskündigung berechtigender erheblicher Nachteil kann auch bei Erwerb eines vermieteten und unrentablen Grundstücks gegeben sein
Bei Verwertungskündigung sind Interessen des Mieters und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
Bei der Beurteilung, ob einem Hauseigentümer durch den Fortbestand eines Mietvertrags erhebliche Nachteile entstehen und er daher zu einer Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigt ist, ist grundsätzlich das Interesse des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, zu berücksichtigen und eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Ferner stellte der BGH fest, dass kann ein erheblicher Nachteil für die Eigentümer nicht schon deshalb verneint werden, weil sie das Grundstück als Erben bereits im vermieteten und unrentablen Zustand erworben haben und seit dem tatsächlichen Eintritt in das Mietverhältnis bei Beendigung der staatlichen Verwaltung keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind in ungeteilter Erbengemeinschaft
Hinsichtlich möglicher erheblicher Nachteile durch Fortbestand des Mietvertrags sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass bei der Beurteilung, ob dem
Hinnehmen dauerhafter Verluste ohne Verwertungsmöglichkeit mit Eigentumsgrundrecht unvereinbar
Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, kann ein erheblicher Nachteil nicht schon deshalb verneint werden, weil die Kläger das Grundstück als Erben bereits im vermieteten und unrentablen Zustand erworben haben und seit dem tatsächlichen Eintritt der Kläger in das
Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Der Senat hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird zu der von den Klägern behaupteten Unrentabilität des Grundstücks, zur Höhe des Mindererlöses bei einem Verkauf im vermieteten Zustand beziehungsweise zur Unverkäuflichkeit im vermieteten Zustand und gegebenenfalls zu den von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Härtegründen die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Erläuterungen
* - § 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. (…)
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn (…)
3.der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 09.10.2008
[Aktenzeichen: 24 C 264/08] - Landgericht Potsdam, Urteil vom 23.07.2009
[Aktenzeichen: 11 S 230/08]
- BGH: Vermieter bei angemessener wirtschaftlicher Verwertung seines Grundstücks zu Verwertungskündigung gegenüber Mietern berechtigt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 155/10]) - Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung nur für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 127/08])
Jahrgang: 2011, Seite: 311 IMR 2011, 311 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 908 MDR 2011, 908 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1517 NJW-RR 2011, 1517 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 773 NZM 2011, 773 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2011, Seite: 2144 WM 2011, 2144 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 426 WuM 2011, 426
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Dokument-Nr. 11770
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