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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2011
VIII ZR 223/10 -

Mietminderung auch auf Nebenkosten: Miet­minderungs­beträge müssen von Nettomiete und Betriebskosten gesondert abgezogen werden

Miete einschließlich aller Nebenkosten ist Bemessungsgrundlage der Mietminderung

Bei der Berechnung der Betriebskosten im Falle geminderter Miete muss der Vermieter die entsprechend der Minderung reduzierten Voraus­zahlungs­beträge den ebenfalls um den Miet­minderungs­betrag reduzierten Jahresbetrag der zu zahlenden Betriebskosten gegenüberstellen. Betriebskosten müssen genau so wie die Nettomiete um den Minderungsbetrag reduziert werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Die Beklagte im vorliegenden Fall war Mieterin einer Wohnung der Klägerin und sie minderte wegen Mängeln der Wohnung die monatliche Miete von 304 Euro in den Monaten August 2005 bis Februar 2006 jeweils um 64 Euro und von März bis Juni 2006 um monatlich 104 Euro. Die Miete setzte sich in dieser Zeit aus einer Nettokaltmiete in Höhe von 250 Euro und einer Betriebskostenvorauszahlung von 53 Euro zusammen. Die Klägerin machte schließlich Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen geltend. Ihre Berechnung der Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen beruhe darauf, dass die Klägerin die Mietminderung der Beklagten anteilig auf die Nettomiete und die Betriebskostenvorauszahlung angerechnet und in der jährlichen Abrechnung der Betriebskosten nur die entsprechend der Minderung reduzierten Vorauszahlungsbeträge gegenüber dem (ungeminderten) Jahresbetrag der auf die Beklagte entfallenden Betriebskosten in Ansatz gebracht habe.

Vorauszahlungen sind in ungeminderter Höhe in die Betriebskostenabrechnungen einzustellen

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass trotz der von der Beklagten vorgenommenen Minderung die Vorauszahlungen in ungeminderter Höhe in die Betriebskostenabrechnungen einzustellen seien. Der Senat habe nicht, wie die Revision meine, in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 (VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773) entschieden, dass ein Betrag, den der Mieter wegen einer von ihm beanspruchten Minderung von der monatlichen Miete einbehalte, anteilig sowohl auf die Nettomiete als auch auf die geschuldete Betriebskostenvorauszahlung angerechnet werden müsse. Er habe sich in diesem Urteil für die Wohnraummiete der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs angeschlossen, nach der die Bruttomiete (Miete einschließlich aller Nebenkosten) Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB sei und dies unabhängig davon gelte, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung geschuldet würden (BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03).

Auch der Jahresbetrag der geschuldeten Betriebskosten ist entsprechend des Mietminderungsanspruches zu reduzieren

Da sich die Minderung, soweit sie gerechtfertigt wäre, auf die Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten beziehe, könne erst aufgrund der Jahresabrechnung der Betriebskosten abschließend ermittelt werden, ob hinsichtlich der Gesamtmiete unter Berücksichtigung der gerechtfertigten Minderung noch eine Nachforderung des Vermieters oder ein Guthaben des Mieters bestehe. Die Klägerin im vorliegenden Fall habe ungerechtfertigt den anteilig geminderten Betriebskostenvorauszahlungen einen ungeminderten Jahresbetrag der auf die Beklagte entfallenden Betriebskosten gegenüber gestellt. Dabei habe die Klägerin verkannt, dass bei einer anteiligen Anrechnung der Minderung auf die Betriebskostenvorauszahlungen auch der Jahresbetrag der geschuldeten Betriebskosten entsprechend zu reduzieren sei. Eine etwaige Nachforderung der Klägerin sei am einfachsten dadurch zu berechnen, dass die von der Beklagten im Abrechnungsjahr insgesamt geleisteten Zahlungen der von ihr geschuldeten Gesamtjahresmiete (Jahresbetrag der Nettomiete zuzüglich der abgerechneten Betriebskosten abzüglich des in dem betreffenden Jahr insgesamt gerechtfertigten Minderungsbetrages) gegenübergestellt würden.

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der Leitsatz

BGB § 556 Abs. 3

Zur Berücksichtigung einer Minderung der Miete bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 18.02.2010
    [Aktenzeichen: 646 C 405/09]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.08.2010
    [Aktenzeichen: 307 S 30/10]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: INFO M - One-page-Fachinformationen für Immobilienrecht (INFO M)
Jahrgang: 2011, Seite: 216
INFO M 2011, 216
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 718
MDR 2011, 718
 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 169
MietRB 2011, 169
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 1806
NJW 2011, 1806
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 453
NZM 2011, 453
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 284
WuM 2011, 284
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 625
ZMR 2011, 625

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Dokument-Nr.: 13749 Dokument-Nr. 13749

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