wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2016
VIII ZR 222/15 -

BGH: Für Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung genügt Überweisungsauftrag spätestens bis zum dritten Werktag sowie Deckung des Mieterkontos

Miete muss nicht bis zum Fristablauf auf Vermieterkonto eingehen

Für die Rechtzeitigkeit einer Mietzahlung gemäß § 556 b Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Überweisungsauftrag spätestens bis zum dritten Werktag erteilt wird und das Konto des Mieters gedeckt ist. Für eine fristgerechte Mietzahlung kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Miete spätestens bis zum dritten Werktag auf das Konto des Vermieters eingeht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde den Mietern einer Wohnung im Mai 2014 wegen angeblicher unpünktlicher Mietzahlungen fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Hintergrund dessen war, dass die Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats einen Überweisungsauftrag erteilten. Dadurch ging die Miete jeweils später als dem dritten Werktag eines Monats auf das Konto der Vermieterin ein. Sie hielt dies für unzulässig und verwies auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung nicht auf das Absenden, sondern auf den Eingang des Geldes ankomme. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage der Vermieterin ab. Nach Auffassung des Landgerichts seien die Kündigungen unwirksam gewesen, da die Mieter ihre Miete nicht verspätet gezahlt haben. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung komme es allein darauf an, ob der Überweisungsauftrag vor Fristablauf eingereicht wird und das Konto des Mieters die erforderliche Deckung aufweist. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zugestanden, da die Kündigungen unwirksam seien.

Keine verspäteten Mietzahlungen

Die Mieter haben ihre Miete nicht verspätet gezahlt, so der Bundesgerichtshof. Für eine pünktliche Mietzahlung genüge es gemäß § 556 b Abs. 1 BGB, dass der Überweisungsauftrag jeweils bis spätestens am dritten Werktag eines Monats vorgenommen wird und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Auf einen späteren Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters komme es nicht an.

Unwirksame Klausel zur Rechtzeitigkeit der Mietzahlung

Die Klausel im Mietvertrag, die die Rechtzeitigkeit der Mietzahlungen regelte, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn abweichend von § 556 b Abs. 1 BGB werden den Mieterin das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die durch die Bank verursacht werden. Ein Mieter müsse für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, nicht einstehen. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.06.1998 - XIII ZR 195/96 - eine solche Rechtzeitigkeitsklausel für zulässig erachtete, wies er darauf hin, dass dies nur dann gelte, wenn die Mietvertragsparteien Kaufleute sind. Die Entscheidung sei nicht auf Wohnraummietverhältnisse übertragbar. Angesichts der schwerwiegenden Nachteile, die mit einem unverschuldeten Wohnraumverlust zusammenhängen, habe der Vermieter kein schutzwürdiges Interesse, den Mieter für Zahlungsverzögerungen verantwortlich zu machen, die auf Fehlleistungen seiner Bank beruhen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.08.2014
    [Aktenzeichen: 209 C 209/14]
  • Landgericht Köln, Urteil vom 17.09.2015
    [Aktenzeichen: 1 S 282/14]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 31
WuM 2017, 31

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23839 Dokument-Nr. 23839

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23839

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
a. rudolph schrieb am 16.02.2017

Da ist man schon auch hier geneigt von "sogenannten Richtern" zu sprechen. Denn was hat das noch mit Recht zu tun, welches die Damen und Herren im Namen des Volkes sprechen sollten.

Wird die Bank, die auf pünktliche Zahlung gegen den Vermieter klagt, auch unterliegen?

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung