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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2006
VIII ZR 219/04 -

Eine große Wohnflächenabweichung ist nicht unbedingt ein Minderungsgrund

Terrassenfläche zu großzügig berechnet

Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte - des gesetzlichen Maximalwerts - als Wohnfläche anzurechnen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall mietete ein Mieter eine Dachterrassen-Penthousewohnung. Im Mietvertrag hieß es: "Die Wohnfläche beträgt ca. 149 Quadratmeter. Wie besehen". Tatsächlich hatte die Wohnung einschließlich der Nebenräume nur 110,58 Quadratmeter. Die Dachterrasse wies eine reine Grundfläche von 64,81 Quadratmetern auf. Vor Mietvertragsabschluss erhielt der Mieter einen Grundriss, aus dem die Größe der Zimmer mit insgesamt 85 Quadratmeter ersichtlich war. Nach einigen Jahren der Nutzung behielt der Mieter im Jahr 2003 zwei Monatmieten mit der Begründung ein, die Dachterrasse dürfe statt zur Hälfte nur zu einem Viertel auf die Wohnfläche angerechnet werden.

Zu Unrecht, meinte der Bundesgerichtshof (BGH). Dieser Fall unterscheide sich von den Fällen, in denen der Mieter die Miete kürzen dürfe, wenn die Wohnung um mehr als zehn Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag vereinbart (BGH, Urt. v. 24.03.2004, Az. VIII ZR 295/03).

Hier sei der Begriff der Wohnfläche auslegungsbedürftig. Es käme darauf an, was die Parteien unter der im Vertrag vereinbarten Wohnungsgröße verstünden. Der Mieter habe vor Abschluss des Mietvertrages gewusst, dass die Grundfläche aller Zimmer zusammen 85 Quadratmeter ausmache. Die Parteien seien ersichtlich davon ausgegangen, dass die vereinbarte Wohnungsgröße von 140 Quadratmetern nicht allein den umbauten Raum von 85 Quadratmetern betreffe. Vielmehr habe die vereinbarte Größe von 149 Quadratmetern von vornherein einen gewissen, nicht unerheblichen Anteil der maßstabsgetreu dargestellten Grundfläche der sehr großen Terrasse umfasst. Das sei für beide Parteien erkennbar gewesen, denn ansonsten hätte die Größe nicht annähernd erreicht werden können. Die vereinbarte Fläche entspreche daher im Ergebnis der tatsächlichen Wohnungsgröße.

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der Leitsatz

BGB § 536 Abs. 1

Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte - des gesetzlichen Maximalwerts - als Wohnfläche anzurechnen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2006
Quelle: ra-online.

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 02.02.2004
    [Aktenzeichen: 518 C 285/03]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 01.07.2004
    [Aktenzeichen: 307 S 52/04]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 2006, Seite: 330
DWW 2006, 330
 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2006, Seite: 642
GE 2006, 642
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2006, Seite: 861
MDR 2006, 861
 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2006, Seite: 210
MietRB 2006, 210
 | Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM)
Jahrgang: 2006, Seite: 182
MM 2006, 182
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2006, Seite: 375
NZM 2006, 375
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2006, Seite: 245
WuM 2006, 245
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2006, Seite: 439
ZMR 2006, 439

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Dokument-Nr.: 2539 Dokument-Nr. 2539

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