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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2022
VIII ZR 194/21 -

BGH: Anschluss an Zentralheizung stellt keinen Ersatz für Reparatur der Gasetagenheizung dar

Keine Änderung der mietvertraglichen Sollbeschaffenheit durch Modernisierungs­arbeiten

Der Anschluss an die Zentralheizung stellt keinen Ersatz für die Reparatur der Gasetagenheizung dar. Modernisierungs­arbeiten führen nicht zu einer Änderung der mietvertraglichen Sollbeschaffenheit. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Mietwohnung in Berlin fiel im November 2016 die Gasetagenheizung aus. Diese diente auch zur Warmwasserversorgung. Die Vermieterin bot den Anschluss der Wohnung an die im Haus vorhandene zentrale Wärmeversorgungs- und Warmwasseranlage an. Dies lehnten die Mieter aber ab. Da sich die Vermieterin weiterhin weigerte die Gasetagenheizung zu reparieren, ließen die Mieter selbst die defekte Gastherme austauschen und klagten anschließend auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 3.400 €.Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Nunmehr musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Gastherme

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Gastherme zu. Die Vermieterin sei zur Instandsetzung der Gastherme verpflichtet gewesen. Zur Erfüllung dieser Pflicht habe sie nicht eine andere Art der Wärme- und Warmwasserversorgung in Form des Anschlusses an die Zentralheizung anbieten dürfen.

Keine Änderung der mietvertraglichen Sollbeschaffenheit durch Modernisierungsarbeiten

Selbst wenn die Vermieterin den Anschluss an die zentrale Heiz- und Warmwasserversorgung als Modernisierungsmaßnahme begehrt hätte, so der Bundesgerichthof, wären die Mieter berechtigt gewesen, die Herstellung der Funktionsfähigkeit der Gasetagenheizung zu verlangen. Denn die Vornahme von Modernisierungsarbeiten führe nicht zu einer Änderung der nach dem Mietvertrag geschuldeten Sollbeschaffenheit der Mietsache.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/GE 2022, 950/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 950
GE 2022, 950

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Dokument-Nr.: 32329 Dokument-Nr. 32329

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Kommentare (2)

 
 
Burkhard Rauch Rechtsanwalt schrieb am 08.11.2022

Entgegen der Mitteilung ist in Sachen BGH VIII ZR 194/21 bislang per 19.7.2022 nur ein Hinweisbeschluss ergangen. Darin teilt das Gericht mit , dass eine Abweisung der Revision beabsichtigt ist. Hiergegen erhielt die Revisionsführerin Gelegenheit Stellung zu nehmen.

Eine Sachentscheidung des BGH hiergegen liegt demgemäß derzeit noch nicht vor.

Burkhard Rauch - Rechtsanwalt - Berlin

Burkhard Rauch Rechtsanwalt schrieb am 08.11.2022

Entgegen der Mitteilung ist in sachen BGH VIII ZR 194/21 bislang nur ein Hinweisbeschluss ergangen. darin teilt das Gericht mit , dass eine Abweisung der Revision beabsichtigt ist. Hiergegen erhielt die Revisionsführerin Gelegenheit Stellung zu nehmen.

Eine Sachentscheidung des BGH hiergegen liegt demgemäß derzeit noch nicht vor.

Burkhard Rauch - Rechtsanwalt

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