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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015
- VIII ZR 175/14 -
Mieter mit Mietzahlungen in Rückstand: Vermieter darf Mieter auch bei unverschuldeter Geldnot fristlos kündigen
Die Rechte des Mieters werden hinreichend durch die Schonfrist gemäß § 569 Abs. 3 BGB gewahrt
Ist ein sozialhilfeberechtigter Mieter, obwohl er rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, nicht in der Lage pünktlich seine Mietzahlungen zu leisten und gerät er deshalb mit einem erheblichen Teil der Miete in Verzug, so darf der Vermieter auch in diesem Fall fristlos den Mietvertrag kündigen. Dies hat den Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat mit der Frage befasst, ob der
Mieter beantragte Sozialleistungen beim Jobcenter
Der Beklagte ist seit dem 1. Dezember 2010
Vermieter sprach wegen rückständiger Mieten die fristlose Kündigung aus
Nachdem seit Juli 2013 das Sozialamt seines Wohnorts für den Beklagten zuständig geworden worden war, beantragte er bei diesem Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten. Gegen die Ablehnung der Wohnungskostenübernahme erhob er Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht. Dieses verpflichtete den Sozialhilfeträger schließlich im Wege einstweiliger Anordnung vom 30. April 2014 zur Zahlung der Mieten von September 2013 bis Juni 2014. In der Zwischenzeit hatte der Kläger, gestützt auf die rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014, am 12. März 2014 erneut die
Amtsgericht und Landgericht gaben dem Vermieter Recht
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Die vom
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das
BGH: "Geld hat man zu haben"
Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Beklagte, um die
BGH verweist auf Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB)
Bei einer auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2015
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)
- Amtsgericht Langenfeld, Urteil vom 02.10.2013
[Aktenzeichen: 34 C 154/13] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2014
[Aktenzeichen: 34 S 343/13]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2015, Seite: 313 GE 2015, 313 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 327 MDR 2015, 327 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1296 NJW 2015, 1296 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 152 WuM 2015, 152
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Dokument-Nr. 20567
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