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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015
VIII ZR 175/14 -

Mieter mit Mietzahlungen in Rückstand: Vermieter darf Mieter auch bei unverschuldeter Geldnot fristlos kündigen

Die Rechte des Mieters werden hinreichend durch die Schonfrist gemäß § 569 Abs. 3 BGB gewahrt

Ist ein sozialhilfe­berechtigter Mieter, obwohl er rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, nicht in der Lage pünktlich seine Mietzahlungen zu leisten und gerät er deshalb mit einem erheblichen Teil der Miete in Verzug, so darf der Vermieter auch in diesem Fall fristlos den Mietvertrag kündigen. Dies hat den Bundesgerichtshof entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat mit der Frage befasst, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind.

Mieter beantragte Sozialleistungen beim Jobcenter

Der Beklagte ist seit dem 1. Dezember 2010 Mieter einer 140 m² großen Wohnung des Klägers. Die monatliche Nettomiete beträgt 1.100 €, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 180 € und der Miete für die dazugehörige Garage in Höhe von 50 €. Ab Oktober 2011 bezog der Beklagte vom zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Seit Januar 2013 leitete er die für seine Wohnung erhaltenen Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an den Kläger weiter. Der Kläger erklärte daraufhin wegen der hierdurch entstandenen Mietrückstände am 17. April 2013 die fristlose Kündigung und erhob im Juni 2013 Räumungsklage. Das Jobcenter Mettmann gab in der Folge aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts eine Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden ab.

Vermieter sprach wegen rückständiger Mieten die fristlose Kündigung aus

Nachdem seit Juli 2013 das Sozialamt seines Wohnorts für den Beklagten zuständig geworden worden war, beantragte er bei diesem Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten. Gegen die Ablehnung der Wohnungskostenübernahme erhob er Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht. Dieses verpflichtete den Sozialhilfeträger schließlich im Wege einstweiliger Anordnung vom 30. April 2014 zur Zahlung der Mieten von September 2013 bis Juni 2014. In der Zwischenzeit hatte der Kläger, gestützt auf die rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014, am 12. März 2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.

Amtsgericht und Landgericht gaben dem Vermieter Recht

Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt. Die vom Mieter beim Landgericht eingelegte Berufung wies diese zurück. Auch die Revision des Mieters vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 12. März 2014 wirksam beendet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte mit der Mietzahlung für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug. Der für die fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB lag daher vor.

BGH: "Geld hat man zu haben"

Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ("Geld hat man zu haben") ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für Mietschulden.

BGH verweist auf Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB)

Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB müssen darüber hinaus nicht die in § 543 Abs. 1 BGB genannten zusätzlichen Abwägungskriterien beachtet werden. Vielmehr handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB aufgeführten Kündigungsgründen um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben. Der Schutz des (nicht rechtzeitig zahlenden) Mieters vor dem Verlust der Wohnung wird vielmehr ausschließlich durch die einmalig innerhalb von zwei Jahren gewährte Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB) sichergestellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2015
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Langenfeld, Urteil vom 02.10.2013
    [Aktenzeichen: 34 C 154/13]
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2014
    [Aktenzeichen: 34 S 343/13]
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NJW 2015, 1296
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WuM 2015, 152

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Kommentare (2)

 
 
watchme schrieb am 05.02.2015

Derart überzogene Ansprüche des Beklagten im Hinblick auf die Anerkennung der Kosten einer Luxusunterkunft (Wohnung im EG nebst Schwimmbad und Sauna (UG) einschließlich Garage, s. Vorinstanz AG Langenfeld) sind nicht nachvollziehbar, müssen sie als Sozialleistung letztendlich doch dem hart arbeitenden Steuerzahler auferlegt werden.

feo schrieb am 05.02.2015

Ungerechtes Urteil.

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