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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2010
- VIII ZR 145/09 -
Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag
Käufer im Zuge seiner Schadensminderungspflicht jedoch verpflichtet umgehend Ersatzfahrzeug zu beschaffen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.
Die Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten
Klägerin verlangt Ersatz des Nutzungsausfallschadens
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2007 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin nutzte den
Kammergericht weist Berufung zurück
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, den ersatzfähigen Zeitraum jedoch auf 60 Tage begrenzt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg.
Längerer Nutzungsausfall muss gegebenenfalls durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs überbrückt werden
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass ein Rücktritt des Käufers vom
Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil u. a. noch zu klären ist, ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt hat oder ob sie insoweit ein Mitverschulden trifft.
Erläuterungen
* - § 325 BGB: Schadensersatz und Rücktritt
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2007
[Aktenzeichen: 8 O 325/07] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.04.2009
[Aktenzeichen: 12 U 241/07]
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Dokument-Nr. 9500
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