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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2013
- VIII ZR 140/12 -
"Montagsauto": Zur Erforderlichkeit einer Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung bei gehäuftem Auftreten von Mängeln bei einem Wohnmobil
Käufer muss dem Verkäufer vor Rücktritt vom Vertrag Gelegenheit zur Nachbesserung geben
Stellt der Käufer Mängel an einer von ihm gekauften Sache fest, so muss dieser dem Verkäufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wen besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger kaufte am 14. Juni 2008 zum Preis von 133.743 Euro brutto von der Beklagten ein neues
Beklagte bot Beseitigung der Mängel an
Mit Anwaltsschreiben vom 1. April 2011 erklärte der Kläger - nachdem er zwischenzeitlich weitere Mängel selbst beseitigt hatte und auch Reparaturarbeiten hatte durchführen lassen - den Rücktritt vom
Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Sachverständigenkosten
Mit seiner Klage macht der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Wertminderung) und Erstattung aufgewendeter Kosten für ein
Einstufung als "Montagsauto" unterliegt wertender Betrachtung durch Tatrichter
Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes "Montagsauto" vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich oder nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter unterliegt. Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als "Montagsauto" anzusehen ist, beurteile sich dabei danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.
BGH: Beanstandete Mängel lediglich "Bagatellprobleme"
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine
Erläuterungen
* - § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die
[...]
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
[...]
** - § 440 BGB: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Osnabrück, Urteil vom 17.11.2011
[Aktenzeichen: 1 O 901/11] - Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.04.2012
[Aktenzeichen: 3 U 100/11]
- AG München: Käufer muss Verkäufer bei Sachmängeln Chance zur Nachbesserung geben
(Amtsgericht München, Urteil vom 28.09.2010
[Aktenzeichen: 222 C 19013/10]) - BGH zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 202/10]) - Mangel am Gebrauchtwagen: Immer erst an den Verkäufer wenden
(Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 12.12.2007
[Aktenzeichen: 1 C 499/06])
Jahrgang: 2013, Seite: 201 DAR 2013, 201 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1523 NJW 2013, 1523 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2013, Seite: 169, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2013, 169 (Rainer Heß und Michael Burmann) | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 341 NZV 2013, 341
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Dokument-Nr. 15041
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