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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2001
VIII ZR 13/01 -

ricardo.de-Urteil: Erklärung des Anbieters, an den Meistbietenden verkaufen zu wollen, ist ein bindendes Angebot

BGH zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

Im November 2001 entschied der Bundesgerichtshof erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages.

Der Beklagte richtete auf der Web-Site einer Hamburger Firma, die im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen auch für Private anbietet, eine Seite ein, auf welcher er den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot. Er legte einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis.

Zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gab der Beklagte zusätzlich gegenüber dem Auktionsveranstalter die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Der Kläger gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. Der Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und war zu einem Verkauf des Fahrzeuges nur zu einem Preis von 39.000,- DM bereit. Der Kläger verlangt mit der Klage Übereignung des PKW gegen Zahlung von 26.350,- DM.

Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 2001, 1142 = JZ 2001, 764) hat der vom Landgericht Münster (JZ 2000, 730) zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung über die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit der Begründung bestätigt, ein Kaufvertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande gekommen.

Er hat zunächst darauf hingewiesen, daß Willenserklärungen auch per Mausklick abgegeben werden können, und sodann ausgeführt, der Beklagte habe nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluß eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Diese liege darin, daß der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an, freigeschaltet habe. Der Bundesgerichtshof hat betont, es habe zur Auslegung der Erklärung des Beklagten keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsveranstalters bedurft, da die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung unmißverständlich gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes nicht in Betracht gekommen; denn die Willenserklärung des Beklagten habe, obwohl vom Auktionsveranstalter vorformuliert, individuellen Charakter.

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der Leitsatz

BGB §§ 145 ff.

Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2005
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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