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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2005
VIII ZR 114/04 -

BGH zur Verjährung von Schönheitsreparaturen

Frist beginnt mit Rückgabe der Wohnung zu laufen

Zum Ende eines Mietverhältnisses gibt es häufig Streit um die Schönheitsreparaturen. Ist der Vermieter der Ansicht, wegen unterbliebener Renovierungsarbeiten Schadensersatzansprüche gegen den ausgezogenen Mieter zu haben, so muss er diese - notfalls gerichtlich - innerhalb von 6 Monaten geltend machen.

Bisher war unklar, ab wann die Sechsmonatsfrist zu laufen beginnt. Erst ab Entstehung des Schadensersatzanspruchs, also wenn der Mieter eine ihm gesetzte Frist hat verstreichen lassen oder ab dem Zeitpunkt an dem der Mieter dem Vermieter die Wohnung zurückgegeben hat?

Der BGH entschied, dass die Verjährung mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Vermieter die Wohnung vom Mieter zurückerhält.

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der Leitsatz

BGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2005
Quelle: ra-online, BGH

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Frist | Schönheitsreparaturen | Verjährung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2005, Seite: 144
MietRB 2005, 144

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Dokument-Nr.: 273 Dokument-Nr. 273

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