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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2014
- VIII ZR 112/14 -
BGH: Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung bei Schätzung von Verbrauchswerten
Einhaltung der Anforderungen aus § 9 a Heizkostenverordnung unerheblich
Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es unerheblich, ob die angegebenen Verbrauchswerte auf einer Schätzung beruhen. Zudem ist unbeachtlich, ob die Schätzung den Anforderungen des § 9 a Heizkostenverordnung entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung erhielt im Juli 2012 eine
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Mannheim als auch das Landgericht Mannheim wiesen die Klage ab. Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass die
Bundesgerichtshof bejahte formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die
Beifügung einer Vorjahresabrechnung oder Erläuterungen nicht erforderlich
Der Vermieter müsse nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 26.07.2013
[Aktenzeichen: 10 C 125/13] - Landgericht Mannheim, Urteil vom 26.03.2014
[Aktenzeichen: 4 S 99/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 200 MDR 2015, 200 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 406 NJW 2015, 406
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Dokument-Nr. 20578
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