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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2014
VIII ZR 112/14 -

BGH: Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebs­kosten­abrechnung bei Schätzung von Verbrauchswerten

Einhaltung der Anforderungen aus § 9 a Heiz­kosten­verordnung unerheblich

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebs­kosten­abrechnung ist es unerheblich, ob die angegebenen Verbrauchswerte auf einer Schätzung beruhen. Zudem ist unbeachtlich, ob die Schätzung den Anforderungen des § 9 a Heiz­kosten­verordnung entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung erhielt im Juli 2012 eine Betriebskostenabrechnung. Danach musste der Mieter einen Betrag von über 1.051,00 EUR nachzahlen. In der Abrechnung wurden sowohl die Heizkosten als auch die Warmwasserkosten geschätzt. Der Mieter war mit der Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden. Seiner Meinung nach sei er nicht in der Lage gewesen, die Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zudem habe er selbst ein Betriebskostenguthaben von über 485,00 EUR errechnet. Da sich der Mieter weigerte die Nachzahlung zu leisten, erhob der Vermieter schließlich Klage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Mannheim als auch das Landgericht Mannheim wiesen die Klage ab. Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass die Betriebskostenabrechnung nicht den formellen Anforderungen genügte. Der Vermieter hätte die Grundlagen der Schätzung angeben müssen. Zudem sei unklar gewesen welche der Schätzmethoden nach § 9 a der Heizkostenverordnung angewendet wurde. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Revision ein.

Bundesgerichtshof bejahte formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Betriebskostenabrechnung habe den formellen Anforderungen genügt. Das die angebenden Verbrauchswerte auf Schätzungen beruhten sei unbeachtlich gewesen. Ebenso, ob die Schätzung den Anforderungen des § 9 a der Heizkostenverordnung entsprochen habe.

Beifügung einer Vorjahresabrechnung oder Erläuterungen nicht erforderlich

Der Vermieter müsse nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in einer Betriebskostenabrechnung nicht darlegen und erläutern, auf welche Weise er in Fällen einer unterbliebenen Verbrauchsablesung die dann gemäß § 9 a der Heizkostenverordnung als Verbrauchswerte anzusetzende Werte im Einzelnen ermittelt hat. Er sei nicht verpflichtet, die Vorjahresabrechnung beizufügen, aus der die damals ermittelten Werte ersichtlich sind, oder weitere Angaben oder Erläuterungen zu machen, anhand derer der Mieter die Richtigkeit des für ihn angesetzten Werts nachvollziehen kann. Denn dadurch würde die Betriebskostenabrechnung überfrachtet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 26.07.2013
    [Aktenzeichen: 10 C 125/13]
  • Landgericht Mannheim, Urteil vom 26.03.2014
    [Aktenzeichen: 4 S 99/13]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 200
MDR 2015, 200
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 406
NJW 2015, 406

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Dokument-Nr.: 20578 Dokument-Nr. 20578

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Kommentare (3)

 
 
Theodor Huber schrieb am 09.02.2015

Bei so manchen Urteilen unserer Gerichte stellt mann sich die Frage der Objektivität.

Hilflos7 schrieb am 09.02.2015

Was ist das für eine Entscheidung? Wozu dann überhaupt noch BK genau abrechnen, wenn eine Schätzung reicht? ... weitere Beispiele aus dem echten Leben ... alles nur noch schätzen, weil zu faul zum genauen Arbeiten!

scope schrieb am 09.02.2015

Es fehlt in dem Beitrag m.E. verdeutlichend der Hinweis, daß deshalb nicht die formelle Richtigkeit der Abrechnung berührt wird, weil es sich um eine Streitigkeit über die materielle Richtigkeit handelt.

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