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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2009
- VIII ZR 110/08 -
Duldungspflicht des Mieters: Bei behördlicher Anordnung von baulichen Maßnahmen kann der Vermieter auch ohne Einhaltung der gesetzlichen Fristen in die Mieterwohnung
Vermieter muss die 3-monatige Ankündigungsfrist gem. § 554 Abs. 3 BGB nicht einhalten
Mieter sind verpflichtet, bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen hat, zu dulden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Beklagten sind
Beklagte verweigerten Zutritt zur Wohnung
Die Beklagten lehnten die mit Schreiben vom 16. November 2005 für die Zeit vom 5. bis 9. Dezember 2005 angekündigten Arbeiten zum Anschluss ihrer Wohnung an die
Behörde verhängte Bußgeldbescheid gegen die Vermieterin
Zwischenzeitlich hatte die Umweltbehörde der Klägerin einen Bußgeldbescheid für den Fall angedroht, dass der Anschluss der Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss an die Zentralheizung nicht unverzüglich erfolge. Das Amtsgericht hat der auf Duldung des Einbaus der Steigleitungen gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
BGH: Behördlich angeordnete bauliche Maßnahmen unterfallen nicht § 554 Abs. 3 BGB
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bauliche Maßnahmen, die der
BGH: Mieter muss an zeitnaher Terminsabstimmung mitwirken
Die Anforderungen an die Ankündigung richten sich in einem solchen Fall nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme, wobei auch der
§ 554 BGB lautet auszugsweise:
(1) Der
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der
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BGB § 554 Abs. 2, 3, § 242
a) Bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat, fallen nicht unter § 554 Abs. 2 BGB und unterliegen deshalb auch nicht den in § 554 Abs. 3 dem Vermieter aufer-legten Mitteilungspflichten. Derartige Maßnahmen muss der Mieter vielmehr nach § 242 BGB dulden.
b) Auch derartige Maßnahmen sind, soweit es sich nicht um Notmaßnahmen handelt, vom Vermieter vorher anzukündigen, so dass sich der Mieter nach Möglichkeit darauf einstellen kann. Der Mieter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, an einer baldigen Terminsabstimmung mitzuwirken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Langen, Urteil vom 24.09.2007
[Aktenzeichen: 57 C 195/07] - Landgericht Darmstadt, Urteil vom 13.02.2008
[Aktenzeichen: 21 S 174/07]
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Dokument-Nr. 7538
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