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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2014
VIII ZR 107/13 -

Eigen­bedarfs­kündigung: Benennung der Eigenbedarfsperson und Grund für Erlangung der Wohnung für wirksame Kündigung ausreichend

BGH zur Begründung einer Eigen­bedarfs­kündigung

Für eine ordnungsgemäß begründete Eigen­bedarfs­kündigung ist es ausreichend, wenn der Vermieter die Eigenbedarfsperson identifizierbar benennt und das Interesse, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, plausibel darlegt.

Die Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.

BGH erklärt Eigenbedarfskündigung für wirksam

Die vom Senat zugelassene Revision, mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB* soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson - hier die Tochter - identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Erläuterungen

* -  § 573 BGB

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. [...]

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Essen, Urteil vom 26.04.2013
    [Aktenzeichen: 19 C 459/13]
  • Landgericht Essen, Urteil vom 08.08.2013
    [Aktenzeichen: 10 S 244/13]
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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 06.05.2014

Falsch: Die Begründheit dient nicht zum Verhältnis das Gerichte hier im Zweifel vom Kommunismus aus zugehen hätten, auch noch darin sich zu stärken zu können mit solchen erfinderischen Urteilen: ZITAT: - hier die Tochter - identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Liegen ungemein aber falsch damit vor des bestehender BGH Urteil in § 573 Abs. 3 BGB* Und nicht abzusetzen zu wollen dann was Macht der Reichen Stärkte indem es, hier von einer Benötigungsgroßfläche der Kinder (Tochter) von Bereicherungsgrundlage ausginge nur! Nicht also im wirklichem Rechtsverhältnis! Hierdurch dient also keinerlei der Anspruch zu eine Eigenbedarfsankündung so erlauben dadurch zu können in einem dann noch nur geschriebenem Demokratiestaat! Das hier Urteil ist zu sehr als kommunistisch in Betracht zu ziehen zu müssen, da es wenig Rechtsbefangen zu wiege von Wohnrechte!

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