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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2021
VIII ZB 44/20 -

BGH: Kein Anlass für Duldungsklage wegen fehlender Abgabe einer Duldungserklärung ohne erneute Fristsetzung

Vermieter hat Kosten für verfrühte Duldungsklage zu tragen

Gibt ein Wohnungsmieter nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Duldungserklärung bezüglich angekündigter Baumaßnahmen ab, so ist eine Duldungsklage nur veranlasst, wenn dem Mieter erneut eine Frist zur Abgabe der Duldungserklärung gesetzt wird. Für eine verfrühte Duldungsklage muss der Vermieter die Kosten tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 erhielten die Mietern einer Wohnung in Berlin eine Modernisierungsankündigung. Mit dem Schreiben wurden die Mieter unter Fristsetzung zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert. Nachdem die Vermieterin innerhalb der gesetzten Frist die Duldungserklärung nicht erhielt, erhob sie Klage auf Duldung der Baumaßnahmen. Die Mieter gaben daraufhin sofort die gewünschte Duldungserklärung ab, lehnten aber die Kostentragung für das Gerichtsverfahren ab. Sie führten an, das sie noch im Dezember 2019 die Duldungserklärung auf den Postweg zur Vermieterin gesendet haben.

Amtsgericht und Landgericht hielten Vermieterin für kostenpflichtig

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Köpenick als auch das Landgericht Berlin haben der Vermieterin die Kosten für das Verfahren auferlegt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Vermieterin.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Kostenpflicht der Vermieterin

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Vermieterin habe die Kosten für das Verfahren zu tragen. Denn die Mieter haben keine Veranlassung zur Erhebung der Duldungsklage gegeben. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Mieter die Duldungserklärung tatsächlich abgeschickt haben. Denn selbst wenn die Mieter die mit dem Ankündigungsschreiben verknüpfte Bitte um Abgabe einer Duldungserklärung unbeachtet gelassen hätten, fehle es an einer Veranlassung zur Klageerhebung.

Erforderlichkeit einer erneuten Fristsetzung

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte ein Klageanlass allenfalls dann bestanden, wenn die Vermieterin die Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an den Erhalt des Ankündigungsschreibens erneut zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert hätte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Köpenick, Beschluss vom 21.02.2020
    [Aktenzeichen: 3 C 14/20]
  • Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.06.2020
    [Aktenzeichen: 64 T 46/20]
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NJW-RR 2021, 737
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
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WuM 2021, 365

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Dokument-Nr.: 30615 Dokument-Nr. 30615

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