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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2014
- VII ZR 172/13 -
BGH zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum
Erwerber kann bei Übergabeverzug Entschädigung verlangen sofern ihm in dieser Zeit kein etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung
Der Bundesgerichtshof hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann. Das Gericht entschied, dass dann Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, wenn es zu einem längeren Verzug des Bauträgers bei der Übergabe der noch herzustellenden Wohnung kommt und dem Erwerber in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer
Berufungsgericht bejaht Nutzungsausfallentschädigung zumindest teilweise
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf
Erwerber kann - sofern ihm kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht - Nutzungsausfallentschädigung verlangen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt. Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war von der Revision nicht angegriffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Gera, Urteil vom 11.07.2012
[Aktenzeichen: 3 O 1555/11] - Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 20.05.2013
[Aktenzeichen: 7 U 660/12]
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Dokument-Nr. 17728
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