wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2012
VII ZB 74/11 -

BGH: Arbeitslosengeld II und Leistungen zur Wohn­bedarfs­sicherung sind pfändbar

ALG II wie Arbeitseinkommen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850 c ZPO pfändbar

Erhält ein Schuldner Arbeitslosengeld II und Leistungen zur Wohn­bedarfs­sicherung, sind diese Leistungen wie Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I pfändbar. Dabei muss lediglich die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO beachtet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Arbeitslosengeld II sowie die Leistungen zur Wohnbedarfssicherung pfändbar sind. Sowohl das Amtsgericht Kassel als auch das Landgericht Kassel hielten eine Pfändung für zulässig. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Ansprüche auf Arbeitslosengeld II laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellen und daher wie Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I pfändbar seien. Nunmehr sollte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen.

Arbeitslosengeld II ist pfändbar

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Sowohl das Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) als auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 Abs. 1 Satz 3, 20, 22 SGB II) betreffen laufende Geldleistungen und seien daher wie Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I pfändbar.

Kein Ausschluss der Pfändbarkeit durch Vergleichbarkeit mit Wohngeld

Soweit die Auffassung vertreten wird, dass Leistungen zur Wohnbedarfssicherung (§ 22 SGB II) mit dem Wohngeld vergleichbar seien und daher durch eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I der Pfändung entzogen werden müssen, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Denn der Empfänger einer Wohnbedarfssicherung erhalte kein Wohngeld. Eine entsprechende Anwendung komme daher nicht in Betracht. Zudem liege keine Regelungslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung ausgefüllt werden müsste. Denn der Gesetzgeber habe die pfändungsrechtlich unterschiedliche Behandlung von Wohngeld und Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gesehen und bewusst hingenommen.

Unterschiedliche Zweckbestimmung von Wohngeld und Wohnbedarfssicherung

Zudem gab der Bundesgerichtshof zu bedenken, dass sich die Zweckbestimmung der Gewährung von Arbeitslosengeld II und damit der Wohnbedarfssicherung von der Wohngeldzahlung unterscheidet. Während das Arbeitslosengeld II ein fehlendes Arbeitseinkommen ersetzen soll und zur freien Verfügung des Leistungsempfängers steht, sei dies beim Wohngeld nicht der Fall. Dort bestehe eine Zweckbindung.

Ausreichender Schutz des Leistungsempfängers durch Pfändungsvorschriften

Darüber hinaus sei nach Ansicht des Bundesgerichtshof der Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Pfändungsvorschriften der §§ 805 c ff ZPO hinreichend geschützt. Denn die Beträge des Arbeitslosengelds II liegen regelmäßig unterhalb der Pfändungsfreigrenzen und seien daher grundsätzlich nach § 850 c ZPO unpfändbar. Übersteigen die Leistungen die Grenzen, seien sie demgegenüber voll pfändbar. Eine Ausdehnung des Pfändungsschutzes durch eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I sei nicht notwendig. Denn ebenso wie diese Vorschrift sichere auch der § 850 c ZPO in angemessener Weise den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherung eines Existenzminimums.

Werbung

der Leitsatz

§ 850c ZPO; § 54 Abs. 4 SGB I; § 19 Abs. 1, Abs. 3, § 22 SGB II

Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850 c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - V II ZB 111/09, NJW -RR 2011, 706).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kassel, Beschluss vom 20.09.2011
    [Aktenzeichen: 620 M 4082/11]
  • Landgericht Kassel, Beschluss vom 13.10.2011
    [Aktenzeichen: 3 T 561/11]
Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht | Zwangsvollstreckungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 693
NZM 2013, 693

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17130 Dokument-Nr. 17130

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17130

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung