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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2015
- VII ZB 65/12 -
BGH: Untermietzahlungen können dem Pfändungsschutz gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO unterliegen
Untermieteinnahmen zählen zu "sonstigen Einkünften"
Vom Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO können Untermietzahlungen grundsätzlich umfasst sein. Denn Untermieteinnahmen zählen zu den "sonstigen Einkünften" im Sinne der Vorschrift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Schuldner Vollstreckungsschutz gegen die
Untermieteinnahmen vom Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO umfasst
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Schuldners und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Untermieteinnahmen seien seiner Ansicht nach grundsätzlich vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ahrensburg, Beschluss vom 15.05.2012
[Aktenzeichen: 62 M 557/12] - Landgericht Lübeck, Beschluss vom 09.08.2012
[Aktenzeichen: 7 T 467/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 885 NJW-RR 2015, 885
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Dokument-Nr. 21432
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