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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013
VII ZB 43/12 -

BGH: Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen

Abkürzungen sind nicht erlaubt - Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden

Schriftsätze im Rahmen eines Gerichtsverfahrens müssen einen den Namen des Unterzeichnenden erkennbare Unterschrift besitzen. Abkürzungen sind nicht erlaubt. Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erging vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen eine Beklagte ein Zahlungsurteil. Gegen dieses Urteil legte die Anwältin der Beklagten Berufung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ein. Sowohl der Schriftsatz zur Berufungseinlegung als auch zur Berufungsbegründung enthielten einen durch die maschinenschriftliche Namensangabe geführten Schriftzug. Dabei sollte es sich um die Unterschrift der Anwältin handeln. Sie bestand aus zwei leicht bogenförmigen Strichen, die schleifenförmig am unteren Ende spitz zusammenfließen und am oberen Ende sich kreuzend ausliefen. Das Berufungsgericht hielt die Berufung für unzulässig, da die Unterschrift nicht formgültig gewesen sei. Die Beklagte beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis. Auch dieser Antrag enthielt die fragwürdige Unterschrift. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig und wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Sie war der Meinung, dass im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht bisher noch nie die Unterschrift beanstandet hatte, ihr Wiedereinsetzung gewährt werden müsse.

Wiedereinsetzung war zu gewähren

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar habe die Beklagte die Berufungsfrist versäumt. Ihr sei aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen.

Nicht fristgerechte Berufung lag vor

Eine fristgerechte Berufung habe aus Sicht der Bundesrichter nicht vorgelegen. Sie sei angesichts der Unterschrift der Anwältin nicht formwirksam eingelegt worden. Ein Schriftsatz müsse eigenhändig unterschrieben werden (§ 130 Nr. 6 ZPO). Die Unterschrift müsse nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennen lassen, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung verwendet hat. Gemessen daran habe hier keine wirksame Unterschrift vorgelegen. Denn der Schriftzug der Anwältin habe noch nicht mal ansatzweise einen einzigen Buchstaben des Namens erkennen lassen.

Unterschrift unter Wiedereinsetzungsantrag war formgültig

Die Unterschrift unter dem Wiedereinsetzungsantrag sei demgegenüber aber formgültig gewesen, so der Gerichtshof weiter. Denn ein Anwalt könne darauf vertrauen, dass seine Unterschrift von den Gerichten anerkannt wird, wenn diese über einen längeren Zeitraum seinen Schriftzug als Unterschrift gebilligt haben. Dem Anwalt komme insofern ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz zu gute. Eine faire Verfahrensgestaltung gebiete in einem solchen Fall eine Vorwarnung. Der Beklagten sei demnach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.03.2011
    [Aktenzeichen: 12 O 8219/03]
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 17.07.2012
    [Aktenzeichen: 13 U 856/11]
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