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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2011
VI ZR 93/10 -

Beleidigung im Internet: BGH zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlich­keits­recht verletzenden Blog-Eintrag

Hostprovider muss bei konkretem Hinweise auf Rechtsverstoß beanstandeten Eintrag prüfen und falls nötig löschen

Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Sachverhalt

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Landgericht gibt Unterlassungsklage statt

Das Landgericht Hamburg gab hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland statt. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.

BGH bestätigt internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Der Bundesgerichtshof billigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde.

Frage der Haftung des Providers muss durch Berufungsgericht erneut geprüft werden

Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Voraussetzungen für möglichen Unterlassungsanspruch gegen Provider

Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

Bei rechtswidriger Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist beanstandeter Eintrag zu löschen

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2009
    [Aktenzeichen: 325 O 145/08]
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 02.03.2010
    [Aktenzeichen: 7 U 70/09]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP)
Jahrgang: 2012, Seite: 50
AfP 2012, 50
 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2011, Seite: 2689
BB 2011, 2689
 | Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2012, Seite: 103
CR 2012, 103
 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2012, Seite: 311
GRUR 2012, 311
 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2012, Seite: 110
K&R 2012, 110
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 92
MDR 2012, 92
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 124
MMR 2012, 124
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 148
NJW 2012, 148
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2012, Seite: 114
VersR 2012, 114
 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2012, Seite: 217
WRP 2012, 217
 | Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS)
Jahrgang: 2011, Seite: 535
ZGS 2011, 535
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD)
Jahrgang: 2012, Seite: 82
ZUM-RD 2012, 82

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