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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2014
VI ZR 9/14 -

BGH: Hostess auf Prominentenparty willigt stillschweigend in Veröffentlichung von Fotoaufnahmen ein

Kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung

Bietet eine Hostess im Rahmen einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Zigaretten an, so muss sie damit rechnen, dass davon Fotoaufnahmen gemacht und diese veröffentlicht werden. Insofern willigt sie stillschweigend in die Veröffentlichung ein und kann nicht Unterlassung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Hostess war von einer Promotions-Agentur damit beauftragt worden, im Rahmen einer Prominentenparty als Aktionsware Zigaretten zum Zwecke der Werbung anzubieten. Von dieser Tätigkeit wurde von einem anwesenden Fotografen ein Foto aufgenommen. Das Foto wurde später auf der Internetseite der Partyveranstalterin veröffentlicht. Dagegen wehrte sich die Hostess. Sie beauftragte einen Rechtsanwalt und verlangte, es zu unterlassen, Fotos von ihr zu verbreiten. Nachdem die Partyveranstalterin eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hatte, klagte die Hostess auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 775 Euro.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Mitte der Klage auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten stattgab, wies sie das Landgericht Berlin ab. Es hielt die Veröffentlichung des Fotos gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) für rechtmäßig. Bei der Prominentenparty habe es sich nach Auffassung des Gerichts um ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt. Die Zulässigkeit der Fotoveröffentlichung habe sich zudem aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ergeben. Gegen diese Entscheidung legte die Hostess Revision ein.

Bundesgerichtshof sah stillschweigende Einwilligung in Veröffentlichung des Fotos

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Hostess zurück. Anders als das Landgericht stellte der Gerichtshof jedoch nicht darauf ab, ob die Veröffentlichung des Fotos nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 KUG gerechtfertigt gewesen sei. Vielmehr nahm er eine stillschweigende Einwilligung in die Veröffentlichung im Sinne des § 22 Satz 1 KUG an.

Hostess musste mit Fotoaufnahmen rechnen

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die Hostess angesichts der Art der Veranstaltung und der Art ihrer Tätigkeit damit rechnen müssen, dass von ihr Fotos gemacht und diese veröffentlicht werden. Die Hostess habe vor der Veranstaltung von ihrem Arbeitgeber Informationsmaterial bekommen, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben worden und aus der ersichtlich geworden sei, dass Fotoaufnahmen aus Werbegründen erwünscht waren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mitte, Urteil vom 04.07.2013
    [Aktenzeichen: 12 C 383/12]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2013
    [Aktenzeichen: 27 S 19/13]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1450
NJW 2015, 1450

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Dokument-Nr.: 21767 Dokument-Nr. 21767

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