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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2021
- VI ZR 91/19 -
BGH: Keine quotenmäßige Anspruchskürzung bei Verstoß gegen Schadensminderungspflicht wegen unterlassener zumutbarer Erwerbstätigkeit
Anrechnung erzielbaren fiktiven Einkommens auf Schaden
Verstößt ein Unfallgeschädigter gegen die Schadensminderungspflicht, weil er die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterlässt, wird das erzielbare fiktive Einkommen auf den Schaden angerechnet. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt nicht in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In den zugrunde liegenden Fall klagte ein Unfallgeschädigter im Jahr 2012 vor dem Landgericht Kiel gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Ersatz von
Zurückweisung des Falls an Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof sah einen Verstoß gegen die
Unzulässigkeit der quotenmäßigen Anspruchskürzung
Der Bundesgerichtshof verwies zudem darauf, dass bei einem Verstoß gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Kiel, Urteil vom 09.12.2016
[Aktenzeichen: 5 O 242/12] - Verstoß gegen Schadensminderungspflicht wegen längerer Nichtbehandlung einer unfallbedingt erlittenen Depression
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.02.2019
[Aktenzeichen: 7 U 134/16])
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Dokument-Nr. 31159
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