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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2014
- VI ZR 76/14 -
Betroffener hat bei ursprünglich zulässiger Verdachtsberichterstattung nach Ausräumung des Verdachts keinen Anspruch auf Richtigstellung
Presseorgan ist nur zur nachträglichen Mitteilung über nicht mehr aufrechterhaltenen Verdacht verpflichtet
Ein Betroffener kann bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung in der Zeitung bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirkung der Beeinträchtigung vom Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung verlangen, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag), dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ehemaliger Chefjustiziar einer Bank. Er verlangt die
OLG verurteilte Beklagte zur Veröffentlichung einer "Richtigstellung" im Nachrichtenmagazin
Das Oberlandesgericht hat sich nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der
BGH Beitrag im Nachrichtenmagazin war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtmäßig
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der angegriffene Beitrag enthält eine den Kläger nicht vorverurteilende
Kläger kann bei späterer Ausräumung des Verdachts nicht zwingend Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung verlangen
Zwar kommt auch im Fall einer im Veröffentlichungszeitpunkt zulässigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.04.2012
[Aktenzeichen: 324 O 628/10] - Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 28.01.2014
[Aktenzeichen: 7 U 44/12]
- BGH: Zeitungsartikel im Hamburger Abendblatt über Eva Hermans Buch "Das Prinzip Arche Noah" verletzt Autorin nicht in ihren Persönlichkeitsrechten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2011
[Aktenzeichen: VI ZR 262/09]) - Bundeskriminalamt hat Richtigstellungsanspruch gegen FOCUS
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.04.2008
[Aktenzeichen: VI ZR 83/07])
Jahrgang: 2015, Seite: 24 MDR 2015, 24 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 778 NJW 2015, 778 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2015, Seite: 196 ZD 2015, 196
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Dokument-Nr. 19178
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