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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2014
VI ZR 76/13 -

BGH: Widersprüche in Gutachten im Arzthaftungsprozess müssen durch Tatrichter aufgeklärt werden

Tatrichter darf ohne nachvollziehbare Begründung keinem Gutachten den Vorzug geben

Widersprechen sich in einem Arzthaftungsprozess mehrere Gutachten, so muss der Tatrichter die Widersprüche aufklären, selbst wenn es sich um Privatgutachten handelt. Ohne eine nachvollziehbare Begründung darf der Tatrichter keinem Gutachten den Vorzug geben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wiesen sowohl das Landgericht Heidelberg als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Schadenersatzklage im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses ab. Das Oberlandesgericht stützt sich dabei auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten. Ohne nähere Begründung ließ das Gericht die entgegenstehenden Ausführungen eines Privatgutachters unberücksichtigt. Es kam daher zur Einlegung der Revision.

Widersprüche in Gutachten müssen aufgeklärt werden

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass in Arzthaftungsprozessen der Tatrichter verpflichtet sei, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Dies gelte auch dann, wenn es sich um Privatgutachten handelt. Steht ein medizinisches Gutachten einer Partei im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, so dürfe der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Diese Grundsätze habe das Oberlandesgericht nicht beachtet.

Fehlende Dokumentation von aufzeichnungspflichtigen Maßnahmen spricht für Unterbleiben der Maßnahmen

Zudem verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme dafür spricht, dass die Maßnahme unterblieben ist. Diese Vermutung entfällt nicht deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird oder die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist.

Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Falls zur Neuverhandlung

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Heidelberg, Urteil vom 16.03.2011
    [Aktenzeichen: 4 O 34/06]
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2013
    [Aktenzeichen: 7 U 66/11]
Aktuelle Urteile aus dem Arzthaftungsrecht | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 411
NJW 2015, 411

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Dokument-Nr.: 20581 Dokument-Nr. 20581

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Kommentare (2)

 
 
Chris schrieb am 07.03.2015

Zuerst: Mein tiefstes Beileid.

Zweitens: Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Sie sollten daher keine eigenen Schreiben ans Gericht verfassen, da diese vom Gericht nicht beachtet werden (können).

Wenn Sie Nachweise haben, dass Ihr Anwalt Mist gebaut hat (das Nichterscheinen vor Gericht zu einem wichtigen Termin wäre so eines), könnten Sie einen Regressanspruch haben. Das müsste man über einen (anderen) Anwalt machen und im Zweifel einklagen.

Renate Naumann schrieb am 07.03.2015

BGH Urteil VI ZR 76/13 v.11.11.2014 seit einer Hysterektomie OP im Jahr 1999 leide ich unter furchtbaren Nervenschmerzen, ich kann weder lange Stehen , noch sitzen. Auch mehere Operatiönen brachten keine Erleichtugen.Nach Ablauf des Krankengeldes kam eine Gutacherin zu uns nach Hause.Ich erhalte seitdem eine volle Erwerbsminderungsrente Seit 2003 ist mein Mann nicht mehr abhängig beschäftigt.Erst ein Prof. in München versorgte mich mit Medikamenten und stellte eine Läsion des Nervus Pudendus

fest-

Der Chefarzt der Klinik , wo 1. OP durchgeführt wurde sammlte viele Arztberichte, die eine Unschuld seiner Abteilung darstellen sollen, Das Gutachten für den Prozess schrieb der leidende Gyn. Arzt des Vivantes Krankenhauses.Es war voller Fehler. Er lies bewusst Schreiben von kompetanten aus. Da mein Rechtsanwalt unzuverlässlich war. schrieb ich persönlich eine Stellungnahme an den Gerechtpräsidenten des Langerichts Berlen , Dr, Drenkmann. Er war nicht zuständig, es erfogte eine Weiterleitung an die entsprechende Abteilung. Mein Anwalt erschien auch nicht zum Prozess.Seit 15 Jahren kann ich nur noch für Arztbesuche das Haus verlassen.

Ich nehme tagl. 6 Tabletten.

Gruß Reni

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