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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2015
VI ZR 6/15 -

BGH: Kein Verschulden des Rückwärtsfahrenden aufgrund Anscheinsbeweises bei Möglichkeit des Stillstandes vor Kollision

Kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten

Zwar spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren stattgefunden hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Juni 2013 auf einem Parkplatz eines Baumarktes zu einem Verkehrsunfall, als zwei Autofahrer zur gleichen Zeit aus zwei gegenüberliegenden Parkbuchten rückwärts ausparkten. Einer der Autofahrer beanspruchte eine volle Erstattung seines Unfallschadens. Er behauptete, dass er mit seinem Fahrzeug bereits in der Gasse zwischen den Parkreihen gestanden habe, als der andere Unfallbeteiligte in sein Fahrzeug hineingefahren sei. Da die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch von einer Haftungsquote von jeweils 50 % ausging, erhob der Autofahrer Klage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Strausberg als auch das Landgericht Frankfurt (Oder) wiesen die Klage ab. Dem Kläger habe kein Anspruch auf volle Erstattung seines Unfallschadens zugestanden. Denn ihm sei ein Mitverschulden von 50 % anzulasten gewesen. Es spreche ein Anscheinsbeweis auch dann für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt zwar bereits zum Stehen gekommen sei, aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren vorliege. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesgerichthof verneint Anwendung des Anscheinsbeweises bei Möglichkeit des Stillstandes vor Kollision

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zwar sei die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz nicht zu beanstanden, wenn feststehe, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren stattgefunden habe. Dies gelte aber dann nicht, wenn zwar feststehe, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren sei, aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits gestanden habe, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren sei.

Kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten

Die Anwendung des Anscheinsbeweises setze Geschehensabläufe voraus, so der Bundesgerichtshof, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdränge, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt habe. Dies sei bei einem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand bringe, aber nicht der Fall. Ein Rückwärtsfahrender müsse mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Habe ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelinge es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision anzuhalten, habe er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt. Für ein Verschulden aufgrund eines Anscheinsbeweises sei dann kein Raum mehr.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Strausberg, Urteil vom 03.07.2014
    [Aktenzeichen: 24 C 29/14]
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 08.12.2014
    [Aktenzeichen: 16 S 145/14]

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Dokument-Nr.: 22307 Dokument-Nr. 22307

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Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 08.03.2016

wenn ich schon anhalte und das Unglück kommen sehe, dann sollte ich doch wenigsten hupen, um dem anderen Autofahrer eine Chance zu geben, auch zu stoppen. Dazu, liebe Autofahrer ist die Hupe nämlich da.

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