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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2009
VI ZR 53/09 -

BGH zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparatur­kosten­abrechnung nach einem Verkehrsunfall

Stunden­verrechnungs­sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt dürfen zugrunde gelegt werden

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens darf der Geschädigte bei seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stunden­verrechnungs­sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte der Kläger gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Streit um Stundenverrechnungssätze der fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Günstigere Reparaturmöglichkeit in freier Fachwerkstatt muss Qualitätsstandard markengebundener Fachwerkstatt entsprechen

Der Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.04.2003 - VI ZR 398/02 -). Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Geschädigter muss sich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen

Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

Keine Pflicht zur Reparatur in freier Fachwerkstatt, wenn Auto immer in markengebundener Werkstatt repariert wurde

Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

Rückweisung an Berufungsgericht

Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses zur Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2009
Quelle: ra-online, BGH

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 10.07.2008
    [Aktenzeichen: 16 C 1235/08]
  • Landgericht Würzburg, Urteil vom 21.01.2009
    [Aktenzeichen: 42 S 1799/08]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2010, Seite: 41
NJW-Spezial 2010, 41

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Dokument-Nr.: 8640 Dokument-Nr. 8640

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