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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2019
VI ZR 504/18 -

BGH: Zulässige identifizierende Bild­bericht­erstattung über öffentlich unbekannte Person bei rechtswidriger Untervermietung an Medizintouristen

Berichterstattung über ver­waltungs­gericht­liches Verfahren gegen Person steht im öffentlichen Interesse

Eine identifizierende Bild­bericht­erstattung über eine von einem ver­waltungs­gericht­lichen Verfahren betroffenen Person wegen der rechtswidrigen Untervermietung an Medizintouristen ist auch dann zulässig, wenn die Person in der Öffentlichkeit unbekannt ist. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung geht in diesem Fall vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall mieteten zwei Geschäftsleute seit Jahren im gewerblichem Umfang Immobilien in München an, um diese ohne Zustimmung der Vermieter tage- oder wochenweise zu hohen Mieten an Medizintouristen zu vermieten. Trotz mehrerer verwaltungsgerichtlich bestätigter Untersagungsbescheide der zuständigen Behörde führten die beiden Geschäftsleute ihre Geschäftspraxis weiter. Im Februar 2017 kam es zu einem weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Über dieses hat eine große überregionale Tageszeitung berichtet und dabei Fotos der beiden Geschäftsleute veröffentlicht. Zudem nannte die Zeitung den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamens. Gegen diese identifizierende Bildberichterstattung klagten die beiden Geschäftsleute. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München gaben der Unterlassungsklage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Zeitung.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Bildberichterstattung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Bildberichterstattung zu. Bei den angegriffenen Fotos handele es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. KUG.

Informationsinteresse der Öffentlichkeit geht vor

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gehe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Interesse der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeit vor. Die Berichterstattung befasse sich mit einem aktuellen Thema von hohem gesellschaftlichem Interesse, nämlich der Wohnungsnot in München und den Kampf der Stadt München gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum. Die Kläger haben wiederholt und beharrlich zu Lasten der Gesellschaft gegen die Rechtsordnung verstoßen. Sie haben es daher zu dulden, dass das von ihnen selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Weg befriedigt wird. Sie haben sich selbst zum Gegenstand des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gemacht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil vom 16.04.2018
    [Aktenzeichen: 9 O 8184/17]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.11.2018
    [Aktenzeichen: 18 U 1950/18 Pre]
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WuM 2020, 272

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Dokument-Nr.: 28789 Dokument-Nr. 28789

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