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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2016
VI ZR 496/15 -

BGH: Beleidigende Äußerungen des Vermieters rechtfertigen kein Schmerzensgeld bei Kompensation durch Unterlassungstitel und Möglichkeit des Privat­klage­verfahrens

Verletzung des Persönlichkeits­rechts bleibt nicht sanktionslos

Beleidigt ein Vermieter seinen Mieter, so steht dem Mieter dann kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn die Persönlichkeits­verletzung durch einen strafbewehrten Unterlassungstitel und der Möglichkeit des Privat­klage­verfahrens kompensiert werden kann. In diesem Fall bleibt die Persönlichkeits­verletzung nicht sanktionslos, so dass eine Geldentschädigung nicht erforderlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem 10. und 11. Juni 2012 verschickte ein Vermieter an seinen Mieter mehrere SMS mit beleidigendem Inhalt. So wurde der Mieter unter anderem als "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard" bezeichnet. Der Mieter erwirkte aufgrund dessen gegen den Vermieter einen strafbewehrten Unterlassungstitel. Ein Strafverfahren wurde eingestellt und der Mieter auf den Privatklageweg verwiesen. Zudem klagte der Mieter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Amtsgericht und Landgericht weisen Schmerzensgeldklage ab

Sowohl das Amtsgericht Wesel als auch das Landgericht Duisburg wiesen die Schmerzensgeldklage ab. Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung komme nur in Betracht, wenn eine schwerwiegende Verletzung vorliege. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Geldentschädigung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Mieters zurück. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründe einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise kompensiert werden könne. Eine Geldentschädigung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Persönlichkeitsverletzung andernfalls ohne Sanktion bleibe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.

Kompensation der Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassungstitel und Möglichkeit des Privatklageverfahrens

Bei den Äußerungen des Vermieters habe es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit gehandelt, so der Bundesgerichtshof. Die dadurch bedingte Beeinträchtigung sei durch den strafbewehrten Unterlassungstitel sowie der Möglichkeit des Privatklageverfahrens ausreichend kompensiert worden. Eine weitere Genugtuung durch eine Geldentschädigung sei daneben nicht erforderlich gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wesel, Urteil vom 01.12.2014
    [Aktenzeichen: 30 C 9/14]
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 30.07.2015
    [Aktenzeichen: 12 S 146/14]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 908
GE 2016, 908

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Dokument-Nr.: 22921 Dokument-Nr. 22921

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