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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2015
VI ZR 476/14 -

BGH: Bei einfachem Verstoß gegen Aufklärungspflicht über Dringlichkeit einer ärztlichen Maßnahme muss Geschädigter Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden nachweisen

Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers oder Befund­erhebungs­fehlers

Klärt ein Arzt seinen Patienten nicht über die Dringlichkeit einer ärztlichen Maßnahme auf und kommt es nachfolgend zu einem Gesundheitsschaden, so hat der Patient nachzuweisen, dass der Gesundheitsschaden auf dem einfachen Behandlungsfehler beruht. Die Aufklärungs­pflicht­verletzung stellt keinen Befund­erhebungs­fehler dar, so dass eine Beweislastumkehr aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Mann im Juni 2008 bei einer Herzoperation ums Leben. Seine Ehefrau und sein Sohn klagten anschließend gegen den langjährigen Hausarzt des Verstorbenen auf Zahlung von Schmerzensgeld aus ererbten Recht. Die Kläger warfen dem Arzt vor, er habe den Verstorbenen nicht ausreichend über die Dringlichkeit der Abklärung seiner Herzerkrankung informiert.

Landgericht und Oberlandesgericht weisen Schmerzensgeldklage ab

Sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Schmerzensgeldklage ab. Zwar habe ein Behandlungsfehler vorgelegen, weil der Hausarzt den verstorbenen Patienten nicht ausreichend über die Dringlichkeit der Abklärung einer Herzerkrankung informiert habe. Dieser sei aber weder als grober Behandlungsfehler noch als Befunderhebungsfehler anzusehen, so dass die Kläger haben nachweisen müssen, dass der Behandlungsfehler für den Tod des Patienten ursächlich gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Schmerzensgeldanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Kläger zurück. Ihnen stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da sie nicht die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Tod des Patienten haben beweisen können.

Keine Beweislastumkehr aufgrund groben Behandlungsfehlers oder Befunderhebungsfehlers

Zwar greife bei groben Behandlungsfehlern und Befunderhebungsfehlern eine Beweislastumkehr, so der Bundesgerichtshof. Beides habe aber nicht vorgelegen. Unterlässt es ein Arzt, den Patienten über die Dringlichkeit der medizinisch gebotenen Maßnahmen zu informieren und ihn vor Gefahren zu warnen, die im Fall des Unterbleibens entstehen können, liege grundsätzlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung des Patienten vor. Denn in diesen Fällen liege der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Bonn, Urteil vom 08.11.2013
    [Aktenzeichen: 9 O 233/12]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 05.11.2014
    [Aktenzeichen: 5 U 152/13]
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NJW 2016, 563
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Kommentare (1)

 
 
Antefix schrieb am 06.10.2017

Au weia, da hatte sich der oder die Pb. wohl nicht ausreichend mit seit den 1990er Jahren immerhin zunehmenden BGH-/OLG-Beweislastumkehrgründen befasst. Schließlich konnte ja auch sein, dass die Restfamilie nicht dabei war, als der Mann zum Hausarzt sagte: "Lass gut sein, Doktor, in meinem Alter...".

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