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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.10.2013
VI ZR 369/12 -

Kopfverletzung durch zuschlagende Containertür: Eigentümer eines Transportcontainers haftet nicht für fremdes Sicherungsseil im Container

Gebrauch des Sicherungsseils durch Transporteur auf eigene Gefahr

Verwendet ein Transporteur zur Sicherung einer Containertür ein nicht zum Container gehörendes Sicherungsseil und wird der Transporteur aufgrund des Reißens des Seils durch die zufallende Containertür am Kopf verletzt, so haftet dafür nicht der Eigentümer des Containers. Denn die Verwendung eines nicht zum Container gehörenden Sicherungsseils geschieht auf eigene Gefahr des Transporteurs. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2007 sollte ein Transportunternehmer einen Seecontainer transportieren. Im Rahmen des Beladungsvorgangs sicherte der Unternehmer die Containertür mit einem im Container befindlichen Sicherungsseil. Aufgrund des morschen Zustands des Seils riss dieses jedoch. Die daraufhin zuschlagende Containertür verletzte den Unternehmer am Kopf schwer. Nachfolgend machte der Unternehmer gegenüber der Eigentümerin des Containers Schadenersatz geltend. Er war der Meinung, die Eigentümerin sei für die Sicherheit des Containers verantwortlich gewesen. Diese wies hingegen jede Verantwortlichkeit mit der Begründung von sich, dass das gerissene Seil nicht von ihr gestammt habe. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Krefeld als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Zwar sei die Eigentümerin des Seecontainers verkehrssicherungspflichtig gewesen. Diese Pflicht habe sie aber nicht verletzt, da eine Verantwortung für das Sicherungsseil nicht bestanden habe. Der Transportunternehmer legte gegen diese Entscheidung Revision ein.

BGH bestätigte Entscheidung der Vorinstanz

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Revision des Transportunternehmers zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Eigentümerin des Containers habe keine weitergehende Verantwortung gehabt als der Transporteur.

Transportunternehmer handelte auf eigene Gefahr

Ein Transportunternehmer müsse nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wissen, dass bei international eingesetzten Containern aufgrund der verschiedenen Transportvorgänge, des Eingriffs befugter und unbefugter Personen sowie wegen technischer Gegebenheiten Gefahren entstehen können. Zudem müsse ihm bewusst sein, dass die Container von deren möglicherweise weit entfernt im Ausland sitzenden Eigentümern am jeweiligen Einsatzort nicht mit zumutbaren Aufwand auf ihre Funktionstüchtigkeit und ihren verkehrssicheren Zustand überprüft werden können. Eine solche Überprüfungspflicht sei auch nicht erforderlich, sofern der Container bei der Inbetriebnahme in Ordnung war, dem Eigentümer keine Bedenken mitgeteilt werden und technisch vorgegebene Prüffristen nicht versäumt wurden.

Keine Verpflichtung zur Ausstattung mit Sicherungsseil

Die Eigentümer von Seecontainern seien darüber hinaus nach den einschlägigen Regelungen der CSC (Container Safety Convention) - Richtlinie nicht verpflichtet, so der Bundesgerichtshof weiter, die Container mit einer Türsicherung auszustatten oder eine etwa vorhandene Türsicherung regelmäßig zu warten und zu kontrollieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Krefeld, Urteil vom 22.01.2010
    [Aktenzeichen: 7 O 28/08]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2012
    [Aktenzeichen: I-18 U 37/10]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 23
DAR 2014, 23
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 30
MDR 2014, 30
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2014, Seite: 96
r+s 2014, 96

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Dokument-Nr.: 17528 Dokument-Nr. 17528

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