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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2009
- VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08 -
Kein Verbot von Fotos der Beckenbauer-Kinder - Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zur Volljährigkeit zu unterlassen
Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen denkbar
Prominente können der Presse nicht vollständig verbieten, Fotos von ihren minderjährigen Kindern zu veröffentlichen. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Fall Franz Beckenbauer. Dieser klagte für seine Kinder darauf, dass Fotos erst veröffentlicht werden dürften, wenn diese volljährig sind.
Die Kläger sind minderjährige
Vorinstanzen gaben Beckenbauer Recht und sprachen ein Veröffentlichungsverbot bis zur Volljährigkeit der Kinder aus
Das Landgericht Hamburg hat ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klagen abgewiesen.
BGH: Kein umfassendes Veröffentlichungsverbot
Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde. Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem
Kinder genießen stärken Schutz als Erwachsene, jedoch gibt es auch hier eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Kinder und der Pressefreiheit
Zwar müssen
Informationsinteresse der Öffentlichkeit gibt es auch bei Kindern
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.08.2008
[Aktenzeichen: 324 O 24/08 und 324 O 23/08] - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 11.11.2008
[Aktenzeichen: 7 U 87/08 und 7 U 86/08]
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Dokument-Nr. 8573
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