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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2009
VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08 -

Kein Verbot von Fotos der Beckenbauer-Kinder - Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zur Volljährigkeit zu unterlassen

Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen denkbar

Prominente können der Presse nicht vollständig verbieten, Fotos von ihren minderjährigen Kindern zu veröffentlichen. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Fall Franz Beckenbauer. Dieser klagte für seine Kinder darauf, dass Fotos erst veröffentlicht werden dürften, wenn diese volljährig sind.

Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahin, jegliche Veröffentlichung von Bildern, die die Kläger zeigen, zu unterlassen.

Vorinstanzen gaben Beckenbauer Recht und sprachen ein Veröffentlichungsverbot bis zur Volljährigkeit der Kinder aus

Das Landgericht Hamburg hat ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klagen abgewiesen.

BGH: Kein umfassendes Veröffentlichungsverbot

Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde. Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind.

Kinder genießen stärken Schutz als Erwachsene, jedoch gibt es auch hier eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Kinder und der Pressefreiheit

Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich.

Informationsinteresse der Öffentlichkeit gibt es auch bei Kindern

Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.08.2008
    [Aktenzeichen: 324 O 24/08 und 324 O 23/08]
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 11.11.2008
    [Aktenzeichen: 7 U 87/08 und 7 U 86/08]
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