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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.1983
- VI ZR 310/79 -
BGH: Anspruch auf deliktischen Schadenersatz bei weiterfressenden Mängeln einer mangelhaften Kaufsache
Kein deliktischer Schadenersatz bei Deckung von Schaden und aufgrund Mangelhaftigkeit begründeter Unwert der Sache
Der Käufer einer mangelhaften Sache kann einen deliktischen Schadenersatz geltend machen, wenn aufgrund eines fehlerhaften Einzelteils die gesamte Sache beschädigt wird (sog. weiterfressender Mangel). Liegt der Schaden jedoch nur darin, dass der Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit weniger Wert zukommt, so greift vorrangig das vertragliche Gewährleistungsrecht. Deliktische Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Kauf eines
Anspruch auf deliktischen Schadenersatz wegen Eigentumsverletzung bestand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Käufers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Käufer habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden, da das Fahrzeug aufgrund einer fehlerhaften Konstruktion oder eines Herstellungsmangels am Gaszug beschädigt wurde.
Kein Anspruch auf deliktischen Schadenersatz aufgrund bloßer Mangelhaftigkeit der Kaufsache
Es sei zwar richtig, so der Bundesgerichtshof, dass deliktische Schadenersatzansprüche dann nicht greifen, wenn der Schaden nur darin liege, dass der Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit weniger Wert zukommt. Denn die deliktischen Verkehrssicherungspflichten sollen grundsätzlich nicht davor schützen, dass der Käufer eine mangelfreie Sache erhält. Dieser Schutz werde durch vertragliche Ansprüche gewährleistet. Deckt sich dagegen der Schaden nicht mit der im
Schaden deckte sich nicht mit auf Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert des PKW
Der geltend gemachte Schaden sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs mit dem von Anfang an der Sache anhaftenden Mangelunwert zum Beispiel dann nicht deckungsgleich, wenn ein mit einem Fehler behaftetes Einzelteil von der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten anderen Teil ohne erhebliche Beschädigungen getrennt werden oder wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 1983, Seite: 462 BB 1983, 462 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 86, Seite: 256 BGHZ 86, 256 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1983, Seite: 649 DB 1983, 649 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 1983, Seite: 499 JZ 1983, 499 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1983, Seite: 389 MDR 1983, 389 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1983, Seite: 810 NJW 1983, 810 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1983, Seite: 344 VersR 1983, 344 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 1983, Seite: 178 WM 1983, 178
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