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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2013
VI ZR 304/12 -

Pressebericht über Adoptivtochter von Günther Jauch zulässig

Persön­lichkeits­recht der Tochter muss unter Berücksichtigung aller Umstände hinter Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit zurückstehen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Berichterstattung der Zeitschrift "Viel Spaß" über die Adoptivtochter von Günther Jauch zulässig war. Das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes verpflichtet die Presse zwar zu besonderer Sorgfalt bei einer Berichterstattung mit Namensnennung. Doch nach Abwägung aller Umstände kam das Gericht zu der Auffassung, dass das Persön­lichkeits­recht der Tochter Günther Jauchs in diesem Fall hinter dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit zurückstehen muss.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J., sie trägt den Namen S. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther J. veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea S-J. wird u.a. berichtet wie folgt:

"Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."

Mascha S. verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther J., zu unterlassen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Öffentlichkeit sind Details zur Tochter Günther Jauchs bereits durch Presseberichte anlässlich der Adoption bekannt

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.01.2012
    [Aktenzeichen: 324 O 454/11]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24.04.2012
    [Aktenzeichen: 7 U 5/12]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2014, Seite: 135
CR 2014, 135
 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2014, Seite: 120
K&R 2014, 120
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 29
MDR 2014, 29
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 768
NJW 2014, 768
 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 410
ZD 2014, 410
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2014, Seite: 139
ZUM 2014, 139

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Kommentare (2)

 
 
Matthias Engel schrieb am 06.11.2013

Das hat damit gar nichts zutun,das man im oder nicht ins Rampenlicht stellt steht oder wie auch immer, denn Pressefreiheit heißt gleich nicht über alles jetzt grundlos wie hier zu sehen das ist wahrhaftig, herzuziehen über Promis Menschen Tier oder Außerirdischen! Zudem soll man ja auch nicht alles gleich glauben was die Zeitung Medienberichte sich heutzutage wie die betrügerischen Werbungen zusammenzimmern, glauben!! Die Welt wird immer rechthaberisch, der nächste Krieg 2018 kommt aber gewiss, wenn solche Tratschtanten unissnige widerspenstiges erfinderisch vortischen uns was gar nicht und keiner wissen will wie hier hergehetzt nur wird. Das gleicht bei der Provinzial Düsseldorf Versicherung stark zu! Die erzählen auch viel Unsinn was nicht ist, verarschen Bürgerinnen und Bürge mit Versicherungspolice, wie uns, behaupten grundlos man hatte Beiträge nicht bezahlt, beschwerd man sich bei diesem Gaunerverein, Kündigen die einen gleich! Was nur für eine schäppige Moral von Kundenfreundlichkeit diese Betrüger-Helden so nur auf Lager bieten. Das nennt man aber auch schon schlechte Schulung, deren Abgänge erspare ich mir hier mal lieber, man darf ja keinen Beleidigen oder Hetzen, wie hier aber Zeitschriften es dürften, Artikel § 3 GG ist wohl nur für Reiche gedacht! Ich rate Herrn Jauch ob prominent oder nicht, die Gegenklage wegen Verfahrensverstöße auf Privater Rechtsverletzungen zustellen, weil hier hat nämlich der Richter einen kleinen Baufehler untersehen, die Unversehrtheit der Privatsphäre, denn ohne persönliche Einwilligung darf und kann keiner schreiben darüber!! Zudem halte ich das Urteil für eine Rechtsbeugung und verfassungswidrig in Betracht zuziehen zu müssen in einem noch geschriebenem Demokratiestaat.

Matthias Engel

Bernd schrieb am 05.11.2013

Günther Jauch ist super prominent und wer sich so ins Rampenlicht stellt, muss sich gefallen lassen, dass über ihn geschrieben wird. Allerdings denke ich, dass seine Kinder ein Recht auf Privatspähre haben. Da allerdings über die Adoption von Jauchs Kindern bereits berichtet worden ist, finde ich dass der BGH hier absolut richtig entschieden hat.

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