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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2014
VI ZR 246/12 -

Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlich­keits­rechts kann nicht vererbt werden

Kein postmortaler Anspruch auf Geldentschädigung aus Persönlichkeitsrecht für Peter Alexander

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung steht der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Da der Gesichtspunkt der Genugtuung regelmäßig an Bedeutung verliert, wenn die Verletzung des Persönlich­keits­rechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt ist, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungs­anspruch erfüllt wird, besteht der Anspruch auf Geldentschädigung im Allgemeinen nicht über den Tod des Verletzten hinaus.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Erbe eines bekannten, inzwischen verstorbenen Entertainers. Dieser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene Artikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte deshalb auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Seine Klage ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Ableben ein, wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt.

Das Landgericht hat die - von dem Erben fortgeführte - Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigen können, hat das Berufungsgericht dabei offengelassen. Es hat die Auffassung vertreten, ein solcher Anspruch sei aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich.

Genugtuungsgedanke steht bei Zuerkennung einer Geldentschädigung im Vordergrund

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung spricht die Funktion des Anspruchs. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung steht der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Genugtuung verliert regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird. Danach besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort. Der Präventionsgedanke rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag.

Bloße Anhängigkeit einer Klage führt nicht zur Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs

Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, konnte der Bundesgerichtshof offenlassen, da der Erblasser vorliegend vor Zustellung der Klage verstorben war. Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung greift nicht. Sie beschränkt sich auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Die bloße Anhängigkeit der Klage führt nicht zur Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs.

§ 167 ZPO. Rückwirkung der Zustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 21.06.2011
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 03.05.2012
    [Aktenzeichen: 10 U 99/11]
Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Persönlichkeitsrecht | Erbrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: juris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR)
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 22, Anmerkung: 1, Autor: Jan Fritz Geiger
jurisPR-FamR 22/2014, Anm. 1, Jan Fritz Geiger
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2871
NJW 2014, 2871
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 391, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
NJW-Spezial 2014, 391 (Wolfgang Roth)
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2014, Seite: 575
r+s 2014, 575

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Dokument-Nr.: 18137 Dokument-Nr. 18137

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