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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2016
VI ZR 229/15 -

BGH: Urteil zum Medikament Carmen hat Bestand

Keine fehlerhafte Behandlung mit Medikament Carmen

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wurde zurückgewiesen. Die Beteiligten haben insbesondere über einen vermeintlich behandlungsfehlerhaften Einsatz des Medikaments Carmen gestritten. Die Prüfung der Arzthaftungssache durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ist nunmehr abgeschlossen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin das Universitätsklinikum Münster und eine in diesem tätige Ärztin auf Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld im Hinblick auf die ärztliche Behandlung ihres im November 2006 im Alter von 54Jahren verstorbenen Ehemanns in Anspruch genommen. Nach einer im Jahre 1993 durchgeführten Nierentransplantation litt dieser an einer chronischen Niereninsuffizienz und an Bluthochdruck. Er wurde seit 2003 in der Nierentransplantationsambulanz des Uniklinikums behandelt. Dem beklagten Klinikum und der beklagten Ärztin hat die Klägerin in dem Rechtsstreit im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten den Tod ihres Mannes durch eine wenige Tage vor seinem Tod erfolgte, behandlungsfehlerhafte Gabe des Medikaments Carmen verschuldet.

Fehlerhafte Verordnung laut medizinischem Sachverständigengutachten nicht feststellbar

Weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren konnte die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis führen, dass eine fehlerhafte Behandlung ihres Mannes mit dem Medikament Carmen zu seinem Tod führte. Unter Berücksichtigung der in dem Verfahren erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten konnte das OLG Hamm keine fehlerhafte Verordnung des Medikaments Carmen beim verstorbenen Ehemann der Klägerin feststellen. Das galt auch in Bezug auf weitere Medikamente, mit denen der Ehemann seinerzeit ebenfalls behandelt wurde, sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes des Medikaments Carmen jenseits der vom Hersteller vorgegebenen Indikationen, im sog. Off-Label-Use.

Keinen Grund Revision gegen Berufungsurteil zuzulassen

Die Entscheidung des OLG Hamm gab dem Bundesgerichtshof keine Veranlassung, auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen. Das Berufungsgericht habe unter Hinweis auf die Ausführungen der Gerichtssachverständigen auch ausführlich begründet, dass die Medikation mit dem Medikament Carmen indiziert gewesen sei und gegenüber anderen Medikamenten Vorteile gehabt hätte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.02.2015
    [Aktenzeichen: 3 U 110/12]
  • Landgericht Münster, Urteil vom 30.05.2012
    [Aktenzeichen: 111 O 164/09]

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Dokument-Nr.: 23512 Dokument-Nr. 23512

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