wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 17. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2013
VI ZR 150/12 -

Verkehrsunfall zwischen Straßenbahn und Pkw: Halter eines Fahrzeugs muss sich Mitverschulden des Fahrers bei Anspruch auf Schadenersatz nach § 831 BGB nicht zurechnen

Keine analoge Anwendung des § 4 HPflG bzw. § 9 StVG wegen fehlender Regelungslücke

Macht der Halter eines Fahrzeugs ein Schaden­ersatzanspruch nach § 831 BGB wegen eines Verkehrsunfalls geltend, so muss er sich nicht das Mitverschulden des Fahrers des Fahrzeugs zurechnen lassen. Eine analoge Anwendung des § 4 HPflG bzw. § 9 StVG scheidet aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam es im Januar 2007 im Rahmen eines Abbiegevorgangs eines Autofahrers zwischen einer Straßenbahn und dem PKW zu einem Verkehrsunfall. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Görlitz verurteilten den Straßenbahnfahrer und die Verkehrsbetriebe aufgrund des Unfalls zur Zahlung von Schadenersatz. Die Richter kürzten den Anspruch jedoch um das Mitverschulden des Autofahrers von einem Drittel. Darüber hinaus bestand insbesondere Streit darüber, ob der Halter des beschädigten Fahrzeugs von den Verkehrsbetrieben Schadenersatz wegen des Verschuldens des Straßenbahnfahrers verlangen kann (§ 831 BGB).

Landgericht verneinte Anspruch

Das Landgericht Görlitz verneinte einen Anspruch des Fahrzeughalters auf Schadenersatz gegen die Verkehrsbetriebe gemäß § 831 BGB. Denn der Halter habe sich das Mitverschulden des Autofahrers in entsprechender Anwendung des § 4 HPflG anrechnen müssen. Zwar werde eine solche Anwendung nach überwiegender Auffassung verneint. Denn die Verschuldenszurechnung solle einen Ausgleich dafür schaffen, dass der Fahrzeugführer nach dem Straßenverkehrsgesetz schon bei vermutetem Verschulden haftet. Während im Rahmen des Deliktsrecht (Bsp.: § 823 BGB) das Verschulden feststehen muss (BGH, Urt. v. 30.03.1965 - VI ZR 257/63 = VersR 1965, 523). Nach Ansicht des Landgerichts Görlitz lasse sich diese Begründung aber auch auf § 831 BGB übertragen. Zwar gehöre diese Vorschrift zum Deliktsrecht. Dennoch werde das Verschulden vermutet. Mit dieser Auffassung war der Fahrzeughalter jedoch nicht einverstanden und legte Revision ein.

Entsprechende Anwendung des § 4 HPflG unzulässig

Der Bundesgerichtshof gab dem Fahrzeughalter recht. Eine analoge Anwendung des § 4 HPflG auf die Ansprüche des Deliktsrechts scheide aus. Dies gelte auch für Ansprüche aus § 831 BGB. Denn dies würde die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede zwischen den beiden Haftungssystemen verwischen. Es sei zu beachten, dass eine analoge bzw. entsprechende Anwendung einer Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn eine planwidrige, also unbeabsichtigte, Regelungslücke vorliegt. Eine solche habe jedoch aus Sicht der Bundesrichter nicht vorgelegen.

Unterscheidung beider Haftungssysteme nachvollziehbar

Die Unterscheidung zwischen den Haftungssystemen des Deliktsrechts und Straßenverkehrsrechts sei zudem nachvollziehbar, so der Bundesgerichtshof weiter. Denn das Straßenverkehrsrecht beinhalte, abgesehen von § 18 StVG, eine reine Gefährdungshaftung, ohne Notwendigkeit eines Verschuldens. Daher sei die Zurechnung eines Mitverschuldens als Ausgleich gerechtfertigt. Das Deliktsrecht wiederum stelle immer auf ein Verschulden ab. Ein Ausgleich sei somit nicht erforderlich.

Betriebsgefahr des Fahrzeugs war jedoch zuzurechnen

Der Bundesgerichtshof verneinte dennoch den Anspruch auf Schadenersatz aus § 831 BGB. Da sich der Fahrzeughalter die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 254 BGB habe zurechnen lassen müssen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 25.07.2011
    [Aktenzeichen: 4 C 236/07]
  • Landgericht Görlitz, Urteil vom 19.03.2012
    [Aktenzeichen: 2 S 76/11]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2013, Seite: 573
DAR 2013, 573
 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2014, Seite: 268, Entscheidungsbesprechung von Gerald Mäsch
JuS 2014, 268 (Gerald Mäsch)
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 967
MDR 2013, 967

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16645 Dokument-Nr. 16645

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16645

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung