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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2015
VI ZR 139/15 -

BGH: Halter eines Tanklastwagens haftet für austretendes Heizöl aufgrund Undichtigkeit des Schlauchs

Schaden durch ausgetretenes Heizöl beruht auf Betrieb des Tanklastwagens

Tritt während des Entladens von Heizöl aufgrund einer Undichtigkeit des Verbindungs­schlauchs Heizöl aus, wodurch die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt werden, so haftet dafür der Halter des Tanklastwagens gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Denn der eingetretene Schaden ist dem Betrieb des Tanklastwagens zuzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Heizöllieferung im August 2006 trat aufgrund einer Undichtigkeit des Verbindungsschlauchs Heizöl aus. Das herausspritzende Heizöl beschädigte die Straße sowie das Hausgrundstück des Bestellers. Dieser klagte aufgrund dessen unter anderem gegen den Halter des Tanklastwagens auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht und Oberlandesgericht geben Schadensersatzklage statt

Sowohl das Landgericht München II als auch das Oberlandesgericht München gaben der Schadensersatzklage statt. Dem Grundstückseigentümer habe gegen den Halter des Tanklastwagens ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von ca. 72.251 Euro zugestanden. Denn der Ölaustritt sei dem Betrieb des Tanklastwagens zuzurechnen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Tanklastwagenhalter Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch aufgrund Ölaustritts

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Tanklastwagenhalters zurück. Dem Grundstückseigentümer habe gemäß § 7 Abs. 1 StVG ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Die Vorschrift setzte voraus, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt werde. Dies sei hier der Fall gewesen.

Schaden durch ausgetretenes Heizöl beruht auf Betrieb des Tanklastwagens

Der Schaden durch das ausgetretene Heizöl sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf den Betrieb des Tanklastwagens zurückzuführen gewesen. Zwar habe dafür nicht der Umstand gesprochen, dass der Motor des Tankwagens für den Betrieb der Ölpumpe eingesetzt wurde. Vielmehr sei maßgeblich gewesen, dass der Tankwagen im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Haus abgestellt war und eine undichte Stelle im Schlauch beim Entladen eine Ölfontäne verursachte. Der Halter eines Verkehrs- und Transportmittels hafte für die Gefahr, die das Fahrzeug beim Entladen verursache. Davon umfasst sei nicht nur die Gefahr durch das entladende Fahrzeug selbst, sondern auch diejenige, die von der Entladevorrichtung und der Ladung ausgehe. So müsse der Halter eines Tanklastwagens für das Austreten von Heizöl aufgrund einer Undichtigkeit oder des Stolpern eines Passanten über den Schlauch während der Entladung haften.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht München II, Urteil vom 06.05.2014
    [Aktenzeichen: 5 O 7209/06]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.01.2015
    [Aktenzeichen: 15 U 2296/14]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 189
WuM 2016, 189

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Dokument-Nr.: 22390 Dokument-Nr. 22390

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