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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2012
- VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11 -
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten
Auch Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.
Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem
Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Darmstadt, Urteil vom 03.03.2009
[Aktenzeichen: 27 O 259/08] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.04.2011
[Aktenzeichen: 22 U 67/09]
- Landgericht Stade, Urteil vom 02.02.2011
[Aktenzeichen: 5 O 430/09] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24.08.2011
[Aktenzeichen: 14 U 47/11]
Jahrgang: 2012, Seite: 398 MDR 2012, 398
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Dokument-Nr. 13004
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