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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2017
VI ZR 123/16 -

BGH: Störerhaftung des Betreibers eines Bewertungsportals für Kliniken aufgrund inhaltlich-redaktioneller Überprüfung der Bewertung

Portalbetreiber haftet wegen unwahrer Tatsachenbehauptung auf Unterlassung

Der Betreiber eines Klinik­bewertungs­portals haftet für Bewertungen seiner Nutzer als Störer, wenn er eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung einer Bewertung auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt. Einem Betroffenen kann in diesem Fall wegen unwahrer Tat­sachen­behauptungen ein Unter­lassungs­anspruch zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 stellte der Patient einer Privatklinik nach einer Operation mit lebensbedrohlichen Folgen einen kritischen Eintrag in ein Bewertungsportal für Kliniken ein. Im Kern warf der Patient der Klinik vor, nicht auf Notfälle vorbereitet und mit lebensbedrohlichen Notfallsituationen überfordert zu sein. Die Klinikbetreiberin hielt den Vorwurf für unrichtig und verlangte die Entfernung der Bewertung von dem Portal. Der Betreiber des Bewertungsportals löschte zwar nicht den Eintrag, nahm aber ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen am Text vor und teilte dies der Klinikbetreiberin mit. Da der Kern des Vorwurfs weiterhin bestehen blieb, erhob die Klinikbetreiberin gegen den Portalbetreiber Klage auf Unterlassung.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben Unterlassungsklage statt

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gaben der Unterlassungsklage statt. Bei der Bewertung habe es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung gehandelt, die der beklagte Portalbetreiber sich dadurch zu Eigen gemacht habe, dass er den Text der Bewertung geändert habe. Er habe daher auf Unterlassung gehaftet. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Beklagten.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch aufgrund der unwahren Tatsachenbehauptung zu.

Störerhaftung wegen inhaltlich-redaktioneller Überprüfung der Bewertung

Der Beklagte habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs als unmittelbarer Störer auf Unterlassung gehaftet, da er sich die Bewertung zu Eigen gemacht habe. Er habe eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertung auf Vollständigkeit und Richtigkeit vorgenommen. Er habe auf die Bewertung Einfluss genommen, in dem er selbständig und ohne Rücksprache mit dem Patienten entschieden habe, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Der Beklagte habe damit die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen.

Änderung der Bewertung nach außen sichtbar

Zwar könne eine Haftung entfallen, so der Bundesgerichthof, wenn einem nicht eingeweihten Durchschnittsnutzer des Portals die aktive Rolle des Portalbetreibers im Umgang mit der Bewertung verborgen bleibe. So liege der Fall hier jedoch nicht. Denn die Klägerin habe aufgrund des Schreibens des Beklagten ohne Weiteres feststellen könne, dass dieser den Inhalt kontrolliert und geändert habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2015
    [Aktenzeichen: 2-3 O 64/15]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2016
    [Aktenzeichen: 16 U 214/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2017, Seite: 844
GRUR 2017, 844
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 2029
NJW 2017, 2029
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 895
VersR 2017, 895

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Dokument-Nr.: 24701 Dokument-Nr. 24701

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