wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2015
V ZR 78/14 -

BGH: Keine Be­schaffenheits­vereinbarung bei fehlender notarieller Beurkundung der vorvertraglichen Beschreibungen der Kaufsache

Wohnfläche eines Wohnhauses nicht Inhalt des notariellen Kaufvertrags

Macht der Verkäufer eines Wohnhauses vor Vertragsschluss Angaben zur Wohnfläche, so kommt damit keine Be­schaffenheits­vereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 BGB zustande, wenn die Angaben zur Wohnfläche nicht Inhalt des notariellen Kaufvertrags werden. Weicht die tatsächliche Wohnfläche von den Angaben ab und haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, stehen dem Käufer die Gewähr­leistungs­rechte aus § 437 BGB nicht zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2009 kaufte ein Ehepaar mit notariellem Kaufvertrag ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zum Preis von 550.000 EUR. Den Käufern wurde vor Vertragsschluss auf Nachfrage eine Grundrisszeichnung übergeben, aus der sich eine Wohnfläche von insgesamt 215,3 qm ergab. Eine spätere von den Käufern in Auftrag gegebene Berechnung der Wohnfläche ergab eine tatsächliche Wohnfläche von nur 171,74 qm. Dies nahmen die Käufer zum Anlass eine Kaufpreisminderung in Höhe von 66.411 EUR geltend zu machen. Ihrer Meinung nach sei durch die Übergabe der Grundrisszeichnung eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Wohnfläche zustande gekommen. Die Verkäufer wiesen eine Haftung zurück und beriefen sich auf den im notariellen Kaufvertrag geregelten Haftungsausschluss für Sachmängel. Die Käufer erhoben schließlich Klage.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Verden als auch das Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei zwar durch die Aushändigung der Grundrisszeichnung konkludent eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache zustande gekommen. Jedoch stünde den Käufern dennoch nicht die Kaufpreisminderung zu, da der vereinbarte Haftungsausschluss konkludente Beschaffenheitsvereinbarungen umfasse. Nur bei einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung, die im notariellen Kaufvertrag mit ausgenommen wäre, hätte der Haftungsausschluss nicht gegolten. Gegen diese Entscheidung legten die Käufer Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Kaufpreisminderung

Der Bundesgerichtshof bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Käufer zurück. Ihnen habe kein Anspruch auf Kaufpreisminderung wegen der Wohnflächenabweichung zugestanden.

Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nicht von Haftungsausschluss umfasst

Das Oberlandesgericht sei zwar unzutreffend davon ausgegangen, so der Bundesgerichthof, dass die konkludente Beschaffenheitsvereinbarung vom vereinbarten Haftungsausschluss umfasst werde. Vielmehr gelte der Haftungsausschluss sowohl bei ausdrücklich als auch bei konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen nicht. Jedoch sei die Entscheidung des Oberlandesgerichts dennoch richtig.

Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe es an einer Beschaffenheitsvereinbarung gefehlt. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss führe in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 BGB, wenn sie nicht Inhalt des notariellen Kaufvertrags finde. Danach habe die Übergabe der Grundrisszeichnung nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung geführt, da in dem Notarvertrag weder die Größe der Wohnfläche angegeben war noch die überreichten Unterlagen erwähnt waren.

Abweichung von bisheriger Rechtsprechung

Soweit aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11 - hervorgehe, dass durch vorvertragliche Angaben des Verkäufers mit dem Vertragsschluss konkludent eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung zustande komme, hält er daran nicht mehr fest.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Verden, Urteil vom 01.10.2013
    [Aktenzeichen: 4 O 408/12]
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 13.03.2014
    [Aktenzeichen: 16 U 192/13]
Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 323
MDR 2016, 323
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 1815
NJW 2016, 1815
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 226
NJW-Spezial 2016, 226
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2016, Seite: 604
NZM 2016, 604
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2016, Seite: 930
VersR 2016, 930
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2016, Seite: 222
ZIP 2016, 222

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23682 Dokument-Nr. 23682

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23682

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung