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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.01.2015
- V ZR 63/13 -
BGH: Eigentum des Arbeitgebers an Gegenständen in seinen Räumlichkeiten wird vermutet
Ausnahme besteht für offenkundig persönlichen Besitz von Arbeitnehmern
Befinden sich Gegenstände in den Räumen des Arbeitgebers, so wird gemäß § 1006 Abs. 1 BGB vermutet, dass der Arbeitgeber Eigentümer der Gegenstände ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um offenkundig persönlichen Besitz des Arbeitnehmers handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein Ehepaar im Jahr 2002 getrennt hatte, stritt es sich um die Herausgabe einer mit Altzahngold gefüllten Weinkiste. Diese befand sich in der Wohnung der Schwester seiner Ehefrau. Der Ehemann behauptete Eigentümer des Zahngolds zu sein. Zumindest müsse für ihn die
Landgericht verneinte, Oberlandesgericht bejahte Herausgabeanspruch
Während das Landgericht Potsdam den Herausgabeanspruch des Ehemanns verneinte, bejahte ihn das Oberlandesgericht Brandenburg. Es folgte den Ausführungen des Ehemanns, wonach sein
BGH sah Eigentumsvermutung für nicht gegeben an
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Wer sich auf die
Ehemann war nicht Besitzer des Lagerraums
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei es zunächst unzutreffend gewesen, dass der Ehemann Besitzer des Lagerraums war. Er sei vielmehr als bloßer Besitzdiener nach § 855 BGB anzusehen gewesen. Dass der Ehemann einen Schlüssel für den Raum hatte, habe dabei keine Rolle gespielt. Dies habe lediglich der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben gedient und habe nicht dazu geführt, dass er Besitzer des Raums war. Selbst leitende Angestellte seien grundsätzlich als Besitzdiener für die
Kein Besitz des Ehemanns an Weinkiste und Altzahngold
Der Ehemann sei zudem nicht als Besitzer der Weinkiste und des Altzahngolds anzusehen gewesen, so der Bundesgerichtshof. Denn die tatsächliche Gewalt über
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Potsdam, Urteil vom 12.03.2012
[Aktenzeichen: 1 O 152/10] - Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 07.02.2013
[Aktenzeichen: 12 U 73/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 1678 NJW 2015, 1678
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Dokument-Nr. 21239
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