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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2015
V ZR 55/15 -

BGH: Grund­stücks­eigentümer haftet für Beschädigung der nachbarlichen Außenwand aufgrund Abrisses eines Anbaus

Beschädigung der Grenzwand war unvermeidliche Folge des Abrisses

Errichtet ein Grund­stücks­eigentümer ein Anbau an einer direkt an der Grundstücksgrenze entlang laufenden nachbarlichen Außenwand, so haftet er für infolge des Abrisses der Außenwand entstehende Schäden an der Grenzwand. Dabei ist es unerheblich, dass die Beschädigungen eine unvermeidliche Folge des Abrisses sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grundstückseigentümerin ließ im Jahr 2009 fachgerecht einen Anbau, der sich direkt an der Grundstücksgrenze an der entlanglaufenden Außenwand des nachbarlichen Gebäudes befand, abreißen. Dadurch entstanden unvermeidlich Putz- und Mauerschäden an der Grenzwand. Diese Schäden verlangte der Nachbar von der Grundstückseigentümerin ersetzt. Da sich diese weigerte, erhob der Nachbar Klage.

Landgericht wies Schadenersatzklage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt

Während das Landgericht Arnsberg die Schadenersatzklage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Hamm statt. Seiner Auffassung nach habe dem Nachbarn ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Grundstückseigentümerin Revision ein.

Bundesgericht bejaht ebenfalls Haftung für Beschädigung der Grenzwand

Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Grundstückseigentümerin zurück. Jedoch bejahte der Gerichtshof eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Durch die Beauftragung des Abrissunternehmens habe die Grundstückseigentümerin das Eigentum des Nachbarn beeinträchtigt.

Rechtswidrigkeit der Beschädigung der Außenwand

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei die Beschädigung der Außenwand auch rechtswidrig erfolgt. Zwar dürfe ein Grundstückseigentümer einen in seinem Eigentum stehenden Anbau abreißen lassen. Dabei dürfe aber nicht das Eigentum von Nachbarn dauerhaft beschädigt werden, selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handeln würde. Zudem hielt es der Bundesgerichtshof für unerheblich, ob der Nachbar der Errichtung des Anbaus zugestimmt habe. Denn eine solche Zustimmung erstrecke sich ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht auf die dauerhafte Beschädigung der Grenzwand durch einen späteren Abriss.

Herstellung einer funktionsfähigen Grenzwand

Als Schadenersatz habe die Grundstückseigentümerin die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Außenwand geschuldet, so der Bundesgerichtshof. Nach dem Abriss des Anbaus müsse die Grenzwand ihren ursprünglichen Zweck als Außenwand wieder erfüllen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil vom 03.04.2014
    [Aktenzeichen: I-2 O 633/12]
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.02.2015
    [Aktenzeichen: I-5 U 68/14]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 518
GE 2016, 518
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 588
NJW-RR 2016, 588
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 361
WuM 2016, 361

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Dokument-Nr.: 22609 Dokument-Nr. 22609

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